Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Das BSG bleibt in einer aktuellen Entscheidung bei seiner restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Sozialversicherungsfreiheit des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer. Er ist nur dann ausnahmsweise als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.