Immer noch beschäftigten Fälle die Gerichte, in denen Geschäftsführer von in die Krise geratenen GmbHs ihr Amt niederlegen und die Gesellschaft führungslos zurücklassen. Insbesondere dann, wenn der einzige Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter oder maßgeblicher Mehrheitsgesellschafter ist, sein Amt niederlegt, ohne zugleich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, wurde die Amtsniederlegung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam angesehen.
Auch nach MoMiG bleibt die Amtsniederlegung des Allein-/Mehrheitsgesellschafters rechtsmissbräuchlich
Diese Einschätzung der Gerichte hat sich im Grundsatz auch nicht dadurch geändert, dass es das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) seit 2008 in Fällen der Führungslosigkeit der Gesellschaft ermöglicht, Willenserklärungen an die Gesellschafter oder an die inländische Geschäftsanschrift abzugeben bzw. dort Zustellungen vorzunehmen und es den Gesellschaftern zur Pflicht macht, bei Vorliegen der Voraussetzungen Insolvenzantrag zu stellen.
Fall des OLG Nürnberg
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung versuchen Geschäftsführer immer wieder durch teilweise sehr kreative Vorgehensweise, ihre Löschung im Handelsregister zu erreichen. Über den jüngsten Versuch hatten nun das OLG Nürnberg zu entscheiden (Beschl. v. 12.05.2021, Az. 12 W 502/21). Die einzigen zwei Geschäftsführer der Gesellschaft, die weder allein, noch zusammen Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft waren, legten innerhalb weniger Tage ihr Amt, aufschiebend bedingt auf ihre Löschung im Handelsregister, nieder und reichten die jeweiligen Anmeldungen derselben zum Handelsregister ein.
Parallele Amtsniederlegungen sind zusammen beurteilt rechtsmissbräuchlich und unwirksam
Das OLG Nürnberg hielt beide Amtsniederlegungen für rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der nahezu parallel vollzogenen Niederlegungen seien die Anträge nicht getrennt voneinander, sondern gemeinsam zu bescheiden. Das Gericht ging dabei weiter davon aus, dass die Gesellschaft durch die Amtsniederlegungen der Geschäftsführer führungslos werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die beteiligten Geschäftsführer weder alleine, noch zusammen Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft waren. Da nämlich ein Teil der Geschäftsanteile durch die Gesellschaft selbst gehalten wurde und für weitere Anteile das Stimmrecht aufgrund eines Erbfalles ausgeschlossen war, folgerte das Gericht, dass die beteiligten Geschäftsführer zusammen analog einem Mehrheitsgesellschafter die faktische Möglichkeit gehabt hätten, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Indem sie dies unterließen, handelten sie im Hinblick auf ihre Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich.
Fazit
Das OLG Nürnberg verstärkt die ohnehin evidente Tendenz in der Rechtsprechung, Amtsniederlegungen von Gesellschafter-Geschäftsführern, die eine Führungslosigkeit der Gesellschaft zur Folge haben, für unwirksam zu erklären. Fremdgeschäftsführer können ihr Amt dagegen auch dann wirksam niederlegen, wenn sie im Zeitpunkt der Niederlegung der einzige Geschäftsführer sind, da die Gesellschafter jederzeit einen neuen Geschäftsführer bestellen können (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2017, Az. 5 W 51/17).
Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.