Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch gGmbH ist immer häufiger die Rechtsform, derer sich Betreiber von etwa Krankenhäusern oder Kindertagesstätten bedienen. Voraussetzung ist, dass ein eine gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck verfolgt wird. Diese Zweckverfolgung muss sich im Besonderen auch in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wiederspiegeln. So müssen beispielsweise die Ausschüttung der angefallenen Gewinne sowie die Gehälter der handelnden Personen reglementiert werden. Dies ist Grundlage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß der §§ 51 ff AO. Dementsprechend ist in Anlage 1 zu § 60 AO eine Mustersatzung enthalten, die in der Praxis rege Verwendung findet.
Insolvenzverwalter stört sich an der satzungsmäßigen Beschränkung der Abfindungshöhe
Eine der steuerlichen Satzungsvorgaben ist es, dass Gesellschafter der gGmbH bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten dürfen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO). Damit wird das allgemeine Gewinnausschüttungsverbot auf das Ausscheiden eines Gesellschafters ausgedehnt, um zu verhindern, dass das steuerbegünstigt gebildete Vermögen die steuerbegünstigte Sphäre verlässt. In einem vom OLG Hamm kürzlich entschiedenen Fall (Urteil vom 13.4.2022 – 8 U 112/21), hatte sich ein über das Vermögen eines Gesellschafters einer gGmbH bestellter Insolvenzverwalter gegen eine solche Satzungsbestimmung zur Wehr gesetzt. Die Abfindungsbeschränkung sei wegen groben Missverhältnis zwischen dem satzungsgemäß geschuldeten Nennwert und dem nach allgemeinen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag sittenwidrig und sei auch darüber hinaus wegen Gläubigerbenachteiligung unwirksam.
OLG Hamm hält Abfindungsbeschränkung für geboten
Das OLG Hamm folgt diesen Argumenten nicht. Eine Bestimmung in der Satzung, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sei, könne nach dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gar nicht sittenwidrig sein. Auf das eingewandte Missverhältnis komme es daher gar nicht an. Auch könne das allgemeine Verbot der Gläubigerbenachteiligung die Satzungsautonomie der gGmbH nicht einschränken, solange diese nicht primär auf eine Gläubigerbenachteiligung abzielten.
Fazit
Die Entscheidung ruft in Erinnerung, dass für die gGmbH aufgrund ihrer besonderen Zweckausrichtung satzungsrechtliche Besonderheiten existieren. Gleichzeitig stellt sie für die Praxis klar, dass die steuerlichen Vorgaben aus der gesetzlichen Mustersatzung nicht gegen andere zivilrechtliche Grundsätze verstoßen und daher wirksam sind.
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