klühs notar

Begrenzung des Gründungsaufwands bei einer GmbH auf eine Quote des Stammkapitals?

Die Haftungsbegrenzung der GmbH auf das Stammkapital wird bekanntlich erkauft durch sehr strenge Regelungen bei der Aufbringung des Stammkapitals. Unter anderem sieht der Unversehrtheitsgrundsatz vor, dass das Stammkapital nicht durch Vorbelastungen im Gründungsstadium aufgebraucht wird und es der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung noch ungeschmälert zur Verfügung steht. Diesen Vorgaben des GmbHG widerspricht es prinzipiell, wenn die Gesellschaft durch die Übernahme von Kosten der Gründung bereits vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister, das eingezahlte Stammkapitals schmälert.

Gründungsaufwand kann in der Satzung durch GmbH übernommen werden

Das GmbHG geht jedoch – ohne dies ausdrücklich zu regeln – in verschiedenen Vorschriften davon aus, dass der Gründungsaufwand jedenfalls teilweise von der Gesellschaft getragen werden darf. Aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 AktG wird gefolgert, dass diese Übernahme nur dann zulässig ist, wenn dies durch eine ausdrückliche Satzungsregelung gestattet ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in der Satzung der Ausweis eines (ggf. geschätzten) Gesamtbetrags des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands und zudem wohl die namentliche, aber nicht betragsmäßige Nennung der Kostenpositionen erforderlich, aus denen sich der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand zusammensetzt.

Höhe der Kostenübernahme in der Rechtsprechung umstritten

Beanstandet werden dabei in der Praxis der Registergerichte immer wieder Fälle, in denen der satzungsmäßig ausgewiesene Gesamtbetrag des Gründungsaufwands als unangemessen hoch angesehen wird. So lehnte das OLG Celle in einer Entscheidung aus 2014 (Beschl. v. 22.10.2014, Az. 9 W 124/14) die Eintragung einer GmbH ab, welche bei einem Stammkapital von 25.000 € einen Gründungsaufwand von 15.000 € tragen sollte, obwohl im Rahmen der Gründung das Vermögen einer Kommanditgesellschaft in die GmbH eingebracht wurde. Dagegen erlaubte das Kammergericht bei einer UG (haftungsbeschränkt) die vollständige Aufzehrung des Stammkapitals von 1.000 € durch die Kosten der Gründung, da dies für die Gläubiger der Gesellschaft klar aus der Satzung zu erkennen sei (Beschluss vom 31.7.2015, 22 W 67/14). Differenzierter urteilte das OLG Hamburg, dass keine starre prozentuale Grenze festlegte, es aber ab einer Überschreitung der üblicherweise akzeptierten 10 % des Stammkapitals als gerechtfertigt ansah, den tatsächlichen Gründungsaufwand registergerichtlich zu überprüfen (Beschluss vom 18. 3. 2011, Az. 11 W 19/11).

Aktuelle Entscheidungen des KG und des OLG Hamm

In einer aktuellen Entscheidung hat nun erneut das Kammergericht (Beschl. v. 26.10.2021, Az. 22 W 44/21) eine großzügige Linie vertreten und jede schematische Höchstgrenze in Höhe von 10 % des Stammkapitals kategorisch abgelehnt. Auch im Fall des Kammergerichts war im Wege des Formwechsels das nicht unerhebliche Vermögen einer Kommanditgesellschaft in der GmbH aufgegangen, was zu zwingend höheren Notarkosten führte. In derartigen Fällen könne, so die Richter– entgegen dem OLG Celle – eine Bestimmung des noch zulässigen Aufwands nicht anhand des Stammkapitals erfolgen.

Dagegen hat das OLG Hamm (Urt. v. 16.02.2021, Az. 27 W 130/20) einen pauschalen Gründungsaufwand in Höhe von 2.500 € bei einer UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 3.000 € für unzulässig gehalten. Um der Informationsfunktion des § 26 Abs. 2 AktG gerecht zu werden, müsste in derartigen Fällen der konkrete Gründungsaufwand angegeben werden.

Fazit

Das Thema der Zulässigkeit der Übernahme von Gründungskosten in Satzungen neu gegründeter GmbHs wird bis zu einer Entscheidung des BGH weiter aktuell bleiben. Unabhängig von vereinzelten großzügigen Entscheidungen in der jüngeren obergerichtliche Judikatur, darf nicht verkannt werden, dass je höher die Übernahme der Gründungskosten laut Satzung erfolgen soll, umso eher damit zu rechnen ist, dass das Registergericht eine betragsmäßige Aufschlüsselung der Kosten verlangt. Sollten diese tatsächlichen Kosten dann erheblich von der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höchstgrenze abweichen, muss mit einer Beanstandung durch das Gericht gerechnet werden. Im Idealfall sollte bei einem Gründungsaufwand, der über 10 % des Stammkapitals ausmacht, bereits im Vorfeld das Gespräch mit dem Notar gesucht werden.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

22 Feb., 2022

Weitere Themen

ImmobilienrechtSteuerrecht
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach BFH ist die Aufhebung der GdWE und die Begründung von Miteigentum als steuerbarer Tausch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG zu behandeln ist. Anders als bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigentümer komme für den umgekehrten Vorgang eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 GrEStG nicht in Betracht.

Mehr

Unternehmensrecht
Brücker und Klühs Notare
Keine Eintragung einer GmbH & Co. KG vor ihrer Komplementärin

Keine Eintragung einer GmbH & Co. KG vor ihrer Komplementärin

Das OLG Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass eine KG nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihre Komplementärin eine eintragungspflichtige Gesellschaft ist, die selbst noch nicht eingetragen wurde. Die Entscheidung verschärft bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung des BGH die Voraussetzungen für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft deutlich.

Mehr

Immobilienrecht
Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Gemeinschaftsordnung kann das Recht auf Vermietung des Sondereigentums beschränkt oder für bestimmte Fälle ganz ausgeschlossen werden. Das Kammergericht hat sich nun der Frage gewidmet, inwieweit derartige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entsprechen müssen.

Mehr

Immobilienrecht
Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Seit der Neufassung der AVA zum  06.07.2021 regelt § 3 Abs. 3 S. 1 AVA, dass die Planseiten der einzureichenden Aufteilungspläne maximal das Format DIN A3 aufweisen dürfen. Werden abweichend hiervon größere Planunterlagen eingereicht und wird daraufhin die Abgeschlossenheit bescheinigt, stellt sich die Folgefrage, inwieweit das Grundbuchamt diese nicht gesetzteskonformen Unterlagen zur Grundlage der Eintragung machen darf.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

In der Praxis der Testamentsgestaltung wird die Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasser-Ehegatten häufig damit auflösend bedingt, dass die vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil fordern. Das führt zu Nachweisproblemen im Grundbuchverfahren, wenn im Erbfall dann das Grundbuch berichtigt werden soll.

Mehr

Unternehmensrecht
Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Die Zulässigkeit von Vesting-Regelungen gerät immer mehr in den Fokus der Rechtspraxis. Hierzu liegt nunmehr eine erste Gerichtsentscheidung des Kammergerichts vor. Danach haben Investoren ein legitimes praktisches Bedürfnis nach einer (zeitlich limitierten) Vesting-Regelung, da sie darauf angewiesen seien, dass sich die Gründer weiterhin mit ihrem Know-How voll einbringen.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 1

Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 1

Aus § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO ergibt sich, dass falls das Grundbuchamt die Erbfolge durch vorgelegte notarielle letzwillige Verfügung nicht für nachgewiesen erachtet, es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen kann. Das Kammergericht hat nun für die Fallgruppe der im Testament nicht namentlich benannten Kinder entschieden, dass auch eine eidesstattliche Erklärung der Erben nicht immer ausreichend ist.

Mehr

Immobilienrecht
Schadensersatzpflicht wegen Nichtgenehmigung eines Grundstückskaufvertrags durch die Erben

Schadensersatzpflicht wegen Nichtgenehmigung eines Grundstückskaufvertrags durch die Erben

Wird der Verkäufer in einer Beurkundungsverhandlung über einen Grundstückskaufvertrag vollmachtlos vertreten, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von seiner nachträglichen Genehmigung ab. Im Fall des Ablebens des Verkäufers vor Genehmigungserklärung kommt es auf das Verhalten des oder der Erben an. Verweigern diese die nachträgliche Genehmigung, stellt sich für den Käufer die Frage nach einer Schadenersatzpflicht wegen eines grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Notare
Auswirkungen nachträglicher Ergänzungen unterschriftsbeglaubigter Dokumente

Auswirkungen nachträglicher Ergänzungen unterschriftsbeglaubigter Dokumente

Nachträgliche Änderungen an unterschriftsbeglaubigten Vollzugsdokumenten werfen die Frage auf, ob das Grundbuchamt berechtigt ist, eine erneute Unterschriftsbeglaubigung des Unterzeichners zu verlangen. Dies hängt nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe davon ab, ob nach einer freien Beweiswürdigung des Grundbuchamtes festgestellt werden kann, dass die Ergänzung von der Person vorgenommen worden ist, die die Unterschrift geleistet hatte, oder jedenfalls von deren Willen gedeckt ist.

Mehr