Oftmals erfolgt die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) unter sehr großem Zeitdruck. Mitunter findet auf Verlangen der Beteiligten die Beurkundung bereits statt, obwohl die inländische Geschäftsanschrift der neu gegründeten Gesellschaft noch überhaupt nicht postalisch erreichbar ist. Nicht selten erfolgen dann Beanstandungen durch das Gericht im Eintragungsverfahren, die entweder die Nichteinzahlung des angeforderten Kostenvorschusses, die fehlende Erreichbarkeit der Gesellschaft oder beides zum Gegenstand haben. Gerade vor dem Hintergrund der von den Mandanten gewünschten beschleunigten Gründung der Gesellschaft sind derartige Verzögerungen natürlich zu vermeiden; deshalb ist ein Hinweis des Notars in der Gründungsverhandlung auf die Wichtigkeit der Themen Kostenvorschuss bzw. Erreichbarkeit unerlässlich.
Zurückweisung des Antrags wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses bei den Obergerichten umstritten
Zum Teil gehen Registergerichte allerdings mittlerweile direkt dazu über, bei fehlendem Nachweis über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Eintragungsanträge zurückzuweisen. Ein solches Vorgehen lag auch den Beschlüssen des OLG Hamm vom 24.03.2021 (Az. 27 W 11/21) und des Kammergerichts vom 05.10.2021 (Az. 22 W 67/21) zu Grunde.
Während das OLG Hamm der Zurückweisungspraxis der Registergerichte in dem vorstehenden Beschluss entgegengetreten ist, vertritt das Kammergericht genau das Gegenteil. Übereinstimmend gehen die Gerichte im Ausgangspunkt davon aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die Zahlung eines Vorschusses angefordert habe, da § 13 GNotKG vorsehe, dass in gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schulde, die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Nach der Auffassung des OLG Hamm dürfe die fehlende Einzahlung eines Vorschusses allerdings nicht automatisch zur Zurückweisung des Antrags führen. Vielmehr müsse der Antrag grundsätzlich unerledigt liegen bleiben. Das Gericht dürfe ihn nur zurückweisen, wenn sich ein Ruhen des Verfahrens verbiete. Dies sei bei der Erstanmeldung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nicht der Fall.
Zurückweisung aber wegen fehlender Erreichbarkeit
Im konkret zu entscheidenden Fall war die Zurückweisung des Eintragungsantrags aber auch im Fall des OLG Hamm deshalb rechtmäßig, weil die Gesellschaft zwar den Kostenvorschuss nachträglich gezahlt, aber keinen Nachweis der postalischen Erreichbarkeit der inländischen Geschäftsanschrift erbracht hatte.
Fazit
Auch wenn eine Zurückweisung des Eintragungsantrags wegen nicht erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses rechtlich umstritten ist. Die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen und die postalische Erreichbarkeit der Geschäftsanschrift sind in jedem Fall wichtige Voraussetzungen für eine zügige Eintragung von Kapitalgesellschaften. Der Notar sollte daher gerade unerfahrene Gründer auf die Wichtigkeit und die drohenden Konsequenzen hinweisen.
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