klühs notar

Digitalisierung des Notariats Teil 2 – Online Video Beurkundung bzw. Beglaubigung

Tradierte Eckpfeiler des Notariatswesen, wie die papiergebundene Präsenzbeurkundung im Sinne eines „Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben“ unterliegen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung zumindest partiell einem Wandel. Mit dem im letzten Jahr beschlossenen „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRUG) werden in Teilbereichen des Gesellschaftsrechts Beglaubigungen und Beurkundungen mittels Videokonferenz möglich.

Ab dem 01.08.2022 GmbH-Gründung und Handelsregisteranmeldungen online möglich

In einem ersten Schritt besteht bereits ab dem 1. August 2022 die Möglichkeit, eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) in einem neu geschaffenen Video-Beurkundungsverfahren zu gründen und gleichzeitig die begleitenden Beschlüsse zu fassen (Geschäftsführerbestellung) bzw. dazugehörige Gesellschaftervereinbarungen zu treffen. Das Verfahren ist zunächst nur beschränkt auf Bargründungen. Außerdem ermöglicht das DiRUG die Onlinebeglaubigung von Anmeldungen zu den meisten öffentlichen Registern (Handelsregister, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister).

Erweiterung des Umfangs der Videobeurkundungen zum 01.08.2023

Mit dem bereits beschlossenen „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) werden zum 01.08.2023 die digitalen Möglichkeiten noch einmal deutlich erweitert. Ab diesem Datum wird sowohl die Online GmbH-Gründung mit Sacheinlagen bzw. Sachagio, als auch die Beurkundung von satzungsändernden Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH durch Videokonferenz möglich sein. Schließlich werden ab diesem Stichtag auch Anmeldungen zum Vereinsregister online zu erledigen sein.

Voraussetzungen des Video Beurkundungsverfahrens

Die Online-Beurkundung erfolgt im Wege einer Echtzeit-Videokonferenz zwischen Notar und Beteiligten auf einer extra hierfür geschaffenen Plattform der Bundesnotarkammer. Technisch wird von den Beteiligten

  • ein Mobiltelefon mit NFC-Schnittstelle,
  • ein Tablet, Laptop oder Desktop-PC mit Mikrofon, Lautsprechern und Webcam,
  • eine schnelle und stabile Internetverbindung sowie
  • eine speziell von der Bundesnotarkammer entwickelte App auf dem Mobiltelefon

vorausgesetzt.

Um die elektronische Identifizierung zu gewährleisten müssen die Beteiligten darüber hinaus entweder

  • einen deutschen Personalsauweis mit eID-Funktion (für deutsche Staatsangehörige)
  • eine eID-Karte (für Staatsangehörige anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten) oder
  • einen elektronischen Aufenthaltstitel mit eID-Funktion (für Angehörige von Drittstaaten)

besitzen.

In einem zweiten Schritt wird das in einem auslesbaren elektronisch amtlichen Identitätsnachweis mit Card Access Number-Verfahren (CAN-Verfahren) hinterlegte Lichtbild an den Notar übermittelt und dieser gleicht, sollte die Person ihm nicht ohnehin persönlich bekannt sein, das übermittelte Lichtbild mit dem Erscheinungsbild der Person in der Videokonferenz ab.

Fazit

Gerne beurkunden die Notare brücker & klühs in den gesetzlich zulässigen Fällen Ihre gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten in der Form einer Videokonferenz. Nähere Informationen zum Ablauf finden Sie in dem Video der Bundesnotarkammer. Gerne initiieren wir das Beurkundungsverfahren für Sie und senden Ihnen einen entsprechenden Einladungslink.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

19 Aug., 2022

Weitere Themen

Immobilienrecht
Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH handelt es sich bei der im Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung des Grundstücksverkäufers, für die Sicherheit der Löschung der nicht übernommenen Lasten zu sorgen, um eine Erfolgspflicht. Das bloße Bemühen um die Pflichterfüllung genüge zur Pflichterfüllung nicht. Als eine angemessene Frist zur Pflichterfüllung definiert der BGH einen Zeitraum zwischen vier Wochen und zwei Monaten.

Mehr

Unternehmensrecht
Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Werden im Zuge der Übertragung sämtlicher Anteile an einer GmbH auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags wie z.B. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand vorgenommen, wie dies etwa bei der Verwendung eines „GmbH-Mantels“ oder einer Vorratsgesellschaft der Fall ist, dann liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sog. wirtschaftliche Neugründung vor. Auf diese sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, d.h. der Geschäftsführer hat den Umstand gegenüber dem Registergericht offenzulegen und die in §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2und 3 GmbHG vorgesehene Versicherung abzugeben.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Eingangsbereich
Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Notare sind über § 17 BeurkG gesetzlich zunächst dazu verpflichtet, die für die Beteiligten sicherste Vertragsgestaltung zu wählen. Stehen bei gleicher Sicherheit mehrere Gestaltungsvarianten offen, müssen sie den Weg beschreiten, der bei ihnen und anderen Stellen die geringsten Kosten auslöst. Wenn Mehrkosten nur deshalb entstehen, weil der Notar mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Beurkundungen in einer für die Beteiligten ungünstigen Reihenfolge vornimmt, ohne dass es sachlich gerechtfertigt wäre, sind die Kosten soweit nicht zu erheben, als sie den Betrag übersteigen, der bei korrekter Verfahrensweise zu bezahlen wäre.

Mehr

Immobilienrecht
Löschung eines Wohnungsrechts mittels Vorlage einer Meldebescheinigung

Löschung eines Wohnungsrechts mittels Vorlage einer Meldebescheinigung

Für die Löschung eines Wohnungsrechts im Grundbuch ist der volle Nachweis des dauerhaften Wegzugs erforderlich, der durch eine Meldebescheinigung allein nicht erbracht werden kann. Möglich ist es jedoch zum Beispiel, die Vorlage einer Meldebescheinigung selbst zu dem die auflösende Bedingung auslösenden Ereignis zu erklären.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach BFH ist die Aufhebung der GdWE und die Begründung von Miteigentum als steuerbarer Tausch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG zu behandeln. Anders als bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigentümer komme für den umgekehrten Vorgang eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 GrEStG nicht in Betracht.

Mehr

Unternehmensrecht
Brücker und Klühs Notare
Keine Eintragung einer GmbH & Co. KG vor ihrer Komplementärin

Keine Eintragung einer GmbH & Co. KG vor ihrer Komplementärin

Das OLG Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass eine KG nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihre Komplementärin eine eintragungspflichtige Gesellschaft ist, die selbst noch nicht eingetragen wurde. Die Entscheidung verschärft bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung des BGH die Voraussetzungen für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft deutlich.

Mehr

Immobilienrecht
Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Gemeinschaftsordnung kann das Recht auf Vermietung des Sondereigentums beschränkt oder für bestimmte Fälle ganz ausgeschlossen werden. Das Kammergericht hat sich nun der Frage gewidmet, inwieweit derartige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entsprechen müssen.

Mehr

Immobilienrecht
Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Seit der Neufassung der AVA zum  06.07.2021 regelt § 3 Abs. 3 S. 1 AVA, dass die Planseiten der einzureichenden Aufteilungspläne maximal das Format DIN A3 aufweisen dürfen. Werden abweichend hiervon größere Planunterlagen eingereicht und wird daraufhin die Abgeschlossenheit bescheinigt, stellt sich die Folgefrage, inwieweit das Grundbuchamt diese nicht gesetzteskonformen Unterlagen zur Grundlage der Eintragung machen darf.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

In der Praxis der Testamentsgestaltung wird die Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasser-Ehegatten häufig damit auflösend bedingt, dass die vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil fordern. Das führt zu Nachweisproblemen im Grundbuchverfahren, wenn im Erbfall dann das Grundbuch berichtigt werden soll.

Mehr

Unternehmensrecht
Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Die Zulässigkeit von Vesting-Regelungen gerät immer mehr in den Fokus der Rechtspraxis. Hierzu liegt nunmehr eine erste Gerichtsentscheidung des Kammergerichts vor. Danach haben Investoren ein legitimes praktisches Bedürfnis nach einer (zeitlich limitierten) Vesting-Regelung, da sie darauf angewiesen seien, dass sich die Gründer weiterhin mit ihrem Know-How voll einbringen.

Mehr