In diesem Blog hatte ich bereits an anderer Stelle darüber berichtet, dass das deutsche Transparenzregister gemäß § 19 GwG als Auffangregister eingeführt wurde, bei dem eine Mitteilung an die registerführende Stelle dann entbehrlich war, wenn sich alle erforderlichen Daten zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus dem öffentlichen Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister ergaben (Mitteilungsfiktion). Aus Anlass der europaweiten Vernetzung der Transparenzregister entfiel jedoch durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 01.08.2021 die Mitteilungsfiktion und das Transparenzregister wurde zum Vollregister.
Übergangsfristen laufen nun vermehrt ab
Für die bislang von der Mitteilungsfiktion erfassten Gesellschaften galten für die erstmalige Meldung zum Transparenzregister jedoch großzügige Übergangsfristen. Mit Ablauf des 30.6.2022 endet nun diese Übergangsfrist für alle GmbHs, Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften und Genossenschaften. Für Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien war die Übergangsfrist bereits am 31.3.2022 abgelaufen. Lediglich für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene Vereine läuft die Übergangsfrist noch bis zum 31.12.2022.
Auswirkungen auf die GmbH
Die GmbH, als die mit Abstand am häufigsten vorkommende Kapitalgesellschaftsform wird von dem Auslaufen der Übergangsfrist am stärksten betroffen sein. Da die Beteiligungsverhältnisse aus der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste ersichtlich sind, haben GmbHs bislang überproportional häufig von der Mitteilungsfiktion profitiert. Nun müssen Geschäftsführer, die ihrer Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister noch immer nicht nachgekommen sind, nach Ablauf der Übergangsfrist mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen.
Fazit
Mit dem Ablauf der Übergangsfrist für GmbHs nimmt die Umstellung des Transparenzregisters in ein Vollregister eine wichtige Hürde. Insbesondere wenn Geschäftsführer bei der Meldung aufgrund der Komplexität der Beteiligungsverhältnisse auf die Hilfe von Rechtsanwälten oder Steuerberatern zurückgreifen wollen, ist nunmehr Eile geboten.
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