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Nachfolgeplanung und Vorsorge

Besonderheiten beim Grundstückskaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker (Teil II)

Veräußert der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, so erfolgt dies zumeist unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Sind Erben nicht in den Prozess der Veräußerung des Grundstücks involviert kann nach einer neuen Entscheidung des BGH deren Wissen um Mängel dem Testamentsvollstrecker nicht zugerechnet werden.

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Besonderheiten beim Grundstückskaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker (Teil I)

Für den Käufer, der eine Immobilie von einem Testamentsvollstrecker erwirbt, bedeutet nach der Rechtsprechung der Obergerichte eine während der Vertragsabwicklung erfolgte Amtsenthebung des Vollstreckers oder ein Erlöschen dessen Amtes aufgrund Amtsniederlegung oder Tod, dass er trotz guten Glaubens ggf. keine Eigentumsvormerkung oder Eigentum an der Immobilie erwerben kann.

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Eidesstattlichen Versicherung durch einen Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren

Damit ein Erbschein erteilt werden kann, hat der Antragsteller die für die Erteilung notwendigen Angaben dem Gericht gegenüber an Eides statt zu versichern. Einem Geschäftsunfähigen kann nach neuerer Rechtsprechung die Abgabe einer solchen erlassen werden, wenn stattdessen ein sachkundiger Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung abgibt.

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Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren durch öffentliche Urkunde bei Verwirkungsklauseln

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren die Vorlage der Niederschrift über die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Dieser Nachweisaspekt steht immer dann in Frage, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung zwar eine eindeutige Erbregelung zugunsten eines oder mehrerer Erben trifft, diese Erbeinsetzung jedoch für bestimmte nachträgliche Sachverhaltsvarianten wieder entfallen soll (sog. Verwirkungsklauseln).

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Einsetzung einer noch anzuerkennenden Stiftung als Erbin

Ein aktueller Fall des Kammergerichts zeigt die Problematik auf, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht entstandene juristische Personen, wie z.B. Stiftungen erbrechtlich begünstigt werden sollen. § 84 BGB, wonach eine Stiftung für eine Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt, wenn die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, ist auf Fremdstiftungen nicht anwendbar. Hier sollte ein Testament unmissverständlich regeln, was in einem solchen Fall gilt.

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Vertretungsprobleme bei der Testamentsvollstreckung durch Geschäftsbanken

Ist eine AG zum Testamentsvollstrecker bestellt worden und verfügt nun ein Prokurist, der keine Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz (§ 49 Abs. 2 HGB) hat, über nachlasszugehörigen Grundbesitz bzw. über Rechte an einem Grundbesitz, so ist umstritten, ob die fehlende Ermächtigung des Prokuristen sich auch bei der Verfügung über „fremden“, nicht der Kapitalgesellschaft gehörenden Grundbesitz, auswirkt.

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Schenkungsteuerpflicht für ehevertragliche Abfindungszahlungen

Schließen Ehegatten mit unterschiedlichen Vermögensverhältnissen bei Eheschließung einen Ehevertrag, so enthält dieser häufig Abfindungszahlungen zugunsten des verzichtendenn Ehegatten. Überschreiten die Abfindungszahlung den gesetzlichen Schenkungsfreibetrag von 500.000 €, stellt sich die Frage, ob die erfolgte Zahlung eine freigiebige Zuwendung darstellt (§ 7 Abs. 1 ErbStG). Der BFH differenziert.

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Brücker und Klühs

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegeverpflichtung

Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags. Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Übertragende kann die Rückübertragung verlangen, es sei denn, die Zerrüttung ist eindeutig ihm allein anzulasten.

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Brücker und Klühs Notare

Schenkungsteuerliche Freibeträge bei der Errichtung einer Familienstiftung

Die Vermögensausstattung einer Familienstiftung stellt einen schenkungsteuerbaren Vorgang dar. Der Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter zu Grunde zu legen. Bei Familienstiftungen mit Generationensprung kann dies zu geringeren Schenkungsteuerfreibeträgen führen.

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