Unverzügliche Einreichung einer Gesellschafterliste bei verspäteter Einreichung durch Notarin
Um bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer GmbH dem Erwerber die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach dem Erwerb an Gesellschafterbeschlüssen mitzuwirken, bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vom Erwerber vorgenommene Rechtshandlung in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis als von Anfang an wirksam, wenn die neue Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Für die Unverzüglichlichkeit hat nun das OLG Schleswig für die Einreichung der Liste durch den Notar einen Maximalzeitraum von zwei Wochen festgelegt.