Wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei ihrer Einführung im Jahr 2008 noch belächelt und ihr mangels Eigenkapitalausstattung im Rechtsverkehr keine lange Halbwertszeit vorausgesagt, so stellt sich das Bild in der Zwischenzeit durchaus differenzierter da. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, der Verbreitung englischer Limited-Gesellschaften in Deutschland etwas entgegenzusetzen, wurde erreicht und gerade die Kombination mit der kostengünstigen Gründung mittels Musterprotokoll ist nicht nur für Holdinggesellschaften eine beliebte Gestaltung. Geblieben ist ein gewisses Misstrauen in das vorhandene Haftungskapital dieser Gesellschaftsform. Unter anderem deshalb schreibt § 5a Abs. 1 GmbHG vor, dass Gesellschaften, die das Mindeststammkapital von 25.000 € unterschreiten, in ihrer Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen müssen.
Konsequenzen einer unkorrekten Firmierung im Rechtsverkehr
Vor diesem Hintergrund interessant sind die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Firmierungsanforderung. Der BGH hatte hierzu kürzlich (Urteil vom 13.1.2022 – III ZR 210/20) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Auf Grundlage einer Beratung durch den Beklagten im Jahr 2013 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an einem Venture Capital-Fonds, die sich innerhalb weniger Jahre zum Totalverlust entwickelte. Der Beklagte war 2013 Prokurist der V UG (haftungsbeschränk) und seit dem Jahr 2015 deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Dem Kläger stellte sich der Beklagte als Inhaber der V UG (ohne den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“) vor. Die auf Erstattung der geleisteten Zahlungen gerichtete Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung des Beklagten, wurde in den Vorinstanzen mit dem Argument abgewiesen, der Anlageberatungsvertrag sei nicht mit dem Beklagten persönlich, sondern mit der V UG zustande gekommen und der Beklagte habe auch kein darüberhinausgehendes Vertrauen in Anspruch genommen.
Haftung des Handelnden nach Rechtsscheingrundsätzen
Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf. Das OLG habe übersehen, dass eine unterlassene oder fehlerhafte Nutzung des Rechtsformzusatzes zu einer Eigenhaftung der handelnden Person führen könne. Er stützt sich dabei auf seine vorherige Rechtsprechung, wonach ein Vertreter einer GmbH – egal ob Geschäftsführer oder sonstiger Vertreter – wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haftet, wenn er im Rechtsverkehr ohne Rechtsformzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. Diese Judikatur überträgt er nun auf die UG (haftungsbeschränkt) und zwar sowohl für die Fälle, in denen lediglich der Haftungszusatz „(haftungsbeschränkt)“ weggelassen wird, als auch auf die Konstellationen, bei denen überhaupt kein Rechtsformzusatz verwendet wird. Der Beklagte könne zu seiner Entlastung beweisen, dass der Kläger die wahren Haftungsverhältnisse kannte oder kennen musste oder diese für ihn keine Rolle gespielt haben.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der gesetzlich angeordnete Zwang zum Rechtsformzusatz keine bloße Formalie darstellt, sondern echte haftungsrechte Relevanz für die handelnden Personen entfalten kann. Geschäftsführern oder sonstigen Vertretern einer Unternehmergesellschaft ist daher dringend davon abzuraten, in der täglichen Korrespondenz oder bei Webemaßnahmen auf den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ zu verzichten oder die Firmierung auf andere Weise zu modifizieren.
Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.