Beschränkung des Abfindungsanspruchs bei einer gGmbH
Voraussetzung einer Anerkennung als gGmbH ist es, dass diese einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck verfolgt. Diese Zweckverfolgung muss sich im Besonderen auch in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wiederspiegeln. Das OLG Hamm hat nun festsgestellt, dass die in Anlage 1 zu § 60 AO enthaltene Mustersatzung in Bezug auf Abfindungsbeschränkungen ausscheidender Gesellschafter nicht sittenwidrig ist.