Neues zur Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
Gesetzliche Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 4 b) und c) ErbStG) ist, dass der Erwerber das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung „bestimmt“. Der BFH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 6.5.2021 – II R 46/19) nun zwar formal an die bisherige strenge Linie der Rechtsprechung angeknüpft, erweist sich im Detail aber aus Sicht der Steuerpflichtigen teilweise als vorteilhafter.