Unzulässige Preisabreden zur Vereitelung des Mietervorkaufsrechts
Dem Mieter kommt bei der Ausübung eines Mietervorkaufsrechts generell zugute, dass der Vermieter am Markt für vermietete Objekte in der Regel einen niedrigeren Kaufpreis erzielt, als für unvermieteten Wohnraum. Er kann daher seine Wohnung aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses mit einem Preisabschlag erwerben. Versuche der Vermieterseite den höheren Marktwert über sog. differenzierte Preisklauseln für sich zu vereinnahmen, sind nun vom BGH für unzulässig erklärt worden.