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Hier finden Sie fortlaufend relevante Beiträge und aktuell aufbereitete Informationen aus unserer notariellen Praxis.

Die Themen

Übergangsfrist für Eintragung in das Transparenzregister endet für GmbHs

Für die bislang von der Mitteilungsfiktion erfassten Gesellschaften galten für die erstmalige Meldung zum Transparenzregister großzügige Übergangsfristen. Mit Ablauf des 30.6.2022 endet nun diese Übergangsfrist für alle GmbHs, Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften und Genossenschaften. Nun müssen Geschäftsführer, die ihrer Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister noch immer nicht nachgekommen sind, nach Ablauf der Übergangsfrist mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen.

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Neues zur Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims

Gesetzliche Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 4 b) und c) ErbStG) ist, dass der Erwerber das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung „bestimmt“. Der BFH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 6.5.2021 – II R 46/19) nun zwar formal an die bisherige strenge Linie der Rechtsprechung angeknüpft, erweist sich im Detail aber aus Sicht der Steuerpflichtigen teilweise als vorteilhafter.

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Eidesstattlichen Versicherung durch einen Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren

Damit ein Erbschein erteilt werden kann, hat der Antragsteller die für die Erteilung notwendigen Angaben dem Gericht gegenüber an Eides statt zu versichern. Einem Geschäftsunfähigen kann nach neuerer Rechtsprechung die Abgabe einer solchen erlassen werden, wenn stattdessen ein sachkundiger Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung abgibt.

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Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren durch öffentliche Urkunde bei Verwirkungsklauseln

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren die Vorlage der Niederschrift über die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Dieser Nachweisaspekt steht immer dann in Frage, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung zwar eine eindeutige Erbregelung zugunsten eines oder mehrerer Erben trifft, diese Erbeinsetzung jedoch für bestimmte nachträgliche Sachverhaltsvarianten wieder entfallen soll (sog. Verwirkungsklauseln).

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