Spekulationssteuer bei Veräußerung einer teilweise als „Messezimmer“ genutzten Immobilie
Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alt.) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alt.) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die vorübergehende Vermietung einzelner Räume als Messezimmer ist nach dem BFH zwar nicht gänzlich unerheblich, schließt die Anwendung dieser Ausnahme aber nur nicht teilweise aus.