Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 wurde den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, durch eine Landesverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu definieren und dadurch die Anwendung bestimmter baurechtlicher Instrumente durch die Städte und Gemeinden zu ermöglichen. Wir hatten in diesem Newsblog bereits an anderer Stelle zu entsprechenden Verordungen bestimmter Bundesländer berichtet. Diese hatten insbesondere auch Genehmigungsvorbehalte für die Umwandlung von Grundstücken in Wohnungs- bzw. Teileigentum (vgl. § 250 Abs. 1 S. 1, 3 BauGB) zum Gegenstand.
Verordnung für NRW seit dem 07.01.2023 in Kraft
Nunmehr wurde durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 6. Januar 2023 eine Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches vom 21. Dezember 2022 (Baulandmobilisierungsverordnung NRW) verkündet, die einen Tag später in Kraft getreten ist. Festgelegt werden 95 Gemeinden in NRW, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nicht gewährleistet oder besonders gefährdet ist.
Drei wesentliche Baulandmobilisierungsinstrumente
Folgende Handlungsinstrumente stehen den 95 Kommunen seit dem Inkrafttreten der Baulandmobilisierungsverordnung NRW zur Verfügung:
- Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke m Geltungsbereich eines B-plans oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25 Absatz 1 Nr. 3 BauGB)
- Befreiungen von Festsetzungen eines B-Planes auch unter Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB), um den Wohnungsneubau zu fördern
- Verhängung von gemeindlichen Baugeboten zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung (§ 175 Absatz 2 und 176 Absatz 1). Mit dem Baugebot kann die Gemeinde durch Bescheid die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu bebauen oder eine vorhandene bauliche Anlage anzupassen.
Fazit
Mit der Baulandmobilisierungsverordnung NRW nutzt das Land die im Baulandmobilisierungsgesetz vorgesehenen Instrumente, ohne das höchst umstrittene Umwandlungshindernis für Wohnungs- und Teileigentum ( § 250 BauGB) vorzusehen. Deshalb ist für die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum an bestehenden Wohngebäuden in NRW derzeit keine gemeindliche Genehmigung erforderlich ist.