Im März dieses Jahres habe ich in meinem Blogartikel („Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge“) ein Urteil des Landgerichts Bremen vorgestellt. Dort wurde deutlich, dass die Reihenfolge notarieller Beurkundungen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Kosten haben kann. Konkret ging es darum, dass der Wert von Immobilien bei der Errichtung eines Testaments nicht doppelt berücksichtigt werden darf, wenn diese Vermögensgegenstände anschließend ohnehin übertragen werden.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 7. Februar 2025 (Az. 20 W 25/23) eine Entscheidung getroffen, die diesen Gedanken bestätigt und fortführt. Der Fall betraf die Frage, ob bei der Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht Grundstücksvermögen berücksichtigt werden muss, das zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung bereits aufgelassen – also durch einen zuvor beurkundeten Übertragungsvertrag disponiert – war.
Das OLG Frankfurt kam zu dem klaren Ergebnis: Ein bereits aufgelassenes Grundstück ist nicht mehr als Vermögen der Kostenschuldnerin im Sinne von § 98 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 GNotKG zu berücksichtigen. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Notar dieses Vermögen bei der Bemessung des Geschäftswerts der Vollmacht außer Acht lässt.
Gleichlauf der Rechtsprechung: LG Bremen und OLG Frankfurt
Damit liegt die Linie des OLG Frankfurt ganz auf einer Linie mit dem LG Bremen: In beiden Entscheidungen spielt die Beurkundungsreihenfolge die entscheidende Rolle. Wird der Übertragungsvertrag vor der Vollmacht beurkundet, ist das Grundstück für die Geschäftswertbemessung der Vollmacht nicht mehr relevant. Erfolgt die Reihenfolge umgekehrt, kann der Grundstückswert den Geschäftswert – und damit die Gebühren – erheblich erhöhen.
Konsequenzen für die Praxis
Für die notarielle Praxis folgt daraus eine eindeutige Konsequenz: Die richtige Reihenfolge der Beurkundungen ist maßgeblich für die Kosten. Notarinnen und Notare müssen Mandantinnen und Mandanten daher nicht nur inhaltlich, sondern auch kostenrechtlich beraten und auf eine für sie günstige Gestaltung hinwirken. Wer etwa eine Vorsorgevollmacht und eine Grundstücksübertragung plant, sollte sich der Wechselwirkungen bewusst sein.
Fazit
Das Zusammenspiel der beiden Entscheidungen zeigt: Die Rechtsprechung bewegt sich in Richtung einer stringenten Kostenlogik. Bereits disponiertes Vermögen, das dem Kostenschuldner nicht mehr „gehört“, darf nicht künstlich in den Geschäftswert einbezogen werden. Für die Praxis ist das eine wichtige Klarstellung – und für Mandanten eine Erinnerung daran, dass die richtige Abfolge notarieller Vorgänge bares Geld sparen kann.
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