Werden im Zuge der Übertragung sämtlicher Anteile an einer GmbH auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags wie z.B. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand vorgenommen, wie dies etwa bei der Verwendung eines „GmbH-Mantels“ oder einer Vorratsgesellschaft der Fall ist, dann liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sog. wirtschaftliche Neugründung vor. Auf diese sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, d.h. der Geschäftsführer hat den Umstand gegenüber dem Registergericht offenzulegen und die in §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2und 3 GmbHG vorgesehene Versicherung abzugeben.
Indizien bei unterbliebener Offenlegung
Wird bei der Registeranmeldung keine wirtschaftliche Neugründung offengelegt, kann für das Registergericht im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Nach dem BGH muss die Gesellschaft „mit einem Unternehmen ausgestattet“ werden und dieses „seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen“. Dies soll in Abgrenzung von einer Sanierung dann der Fall sein, wenn keine Anknüpfung an ein aktives Unternehmen, sondern lediglich die Nutzung einer „leeren Hülle“ zur Verwirklichung einer gänzlich neuen Geschäftstätigkeit genutzt wird. Welche Indizien hierbei herangezogen werden können, beschäftigte kürzlich auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.3.2024 – 3 Wx 24/24)
Sachverhalt
Der Beteiligte erwarb mit notarieller Urkunde den einzige Geschäftsanteil einer GmbH im Nennwert von 25.000 € zum Preis von 3.000 € und wurde zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Urkunde enthielt außerdem Beschlüsse betreffend die Erhöhung des Stammkapitals auf 50.000 € sowie die Änderung der Satzung hinsichtlich Firma, Unternehmensgegenstand und Stammkapital. Die Urkunde enthielt u. a. die Bemerkung: „Das Stammkapital ist aufgebraucht“. Das Registergericht verlangte im Hinblick auf das Vorliegen eines Mantelkaufs eine Versicherung über das Vorhandensein des ursprünglichen Stammkapitals.
Indizien sprechen für Mantelverwendung
Da im vorliegenden Fall keine Mantelverwendung offengelegt worden war, musste das OLG prüfen, ob hinreichend tragfähige Indizien für eine solche vorlagen. Dabei kam es für das Gericht maßgeblich auf die Frage an, ob die fragliche Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung“ überhaupt noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. Von einer Inaktivität sei dann auszugehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfalte, welche über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehe. Vorliegend stützt sich das OLG einerseits auf den Fakt, dass der einzige Geschäftsanteil zum symbolischen Preis von 3.000 EUR verkauft und laut Vertrag das Stammkapital aufgebraucht sei. Ergänzend ließen die zeitgleich mit dem Erwerb des Geschäftsanteils beschlossene Bestellung des neuen Geschäftsführers, die Änderung der Firma, die Änderung der Geschäftsanschrift, sowie die Erweiterung des Unternehmensgegenstands typischerweise – auf die wirtschaftliche Neugründung eines Unternehmens unter Verwendung eines „leeren“ GmbH-Mantels schließen.
Fazit
Der Beschluss des OLG Düsseldorf zeigt auf, dass Registergerichte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung in Form eines Mantelkaufs bei Vorliegen entsprechender Indizien prüfen und entsprechende Nachweise verlangen können. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass eine höchstpersönliche Versicherung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG abzugeben ist, muss ein erneuter Notartermin anberaumt werden. Notare sollten die Thematik bei Vorliegen entsprechender Indizien daher bereits im Vorfeld einer Beurkundung mit den Beteiligten erörtern.
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