Notare sind über § 17 BeurkG gesetzlich zunächst dazu verpflichtet, die für die Beteiligten sicherste Vertragsgestaltung zu wählen. Stehen bei gleicher Sicherheit mehrere Gestaltungsvarianten offen, müssen sie den Weg beschreiten, der bei ihnen und anderen Stellen die geringsten Kosten auslöst. Dieses Gebot des kostengünstigsten Weges gilt grundsätzlich bei allen Gestaltungsfragen und unabhängig davon, ob die Beteiligten sich über kostengünstigere Alternativen erkundigen oder nicht. Inwieweit in diesem Zusammenhang die Reihenfolge der Beurkundung verschiedener Erklärungen zu beachten ist, war Gegenstand eines Beschlusses des LG Bremen vom 15.12.2023 (Az. 4 OH 38/23).
Beurkundung Testament vor Grundstücksübertragung
Ein Ehepaar beurkundete bei einem Notar zunächst ein gemeinschaftliches Testament. Unmittelbar danach beurkundete der Notar zwei Grundstückübertragungen, mit welchen die Eltern jeweils Grundstücke auf ihre Kinder übertrugen. Für Berechnung der Notarkosten für das Testament rechnete der Notar die Werte der übertragenen Grundstücke dem Geschäftswert hinzu, da zum Zeitpunkt der Testamentsbeurkundung insofern noch kein berücksichtigungsfähiger Übertragungsanspruch der Kinder begründet war, der im Nachlass waren.
Durch gewählte Reihenfolge dürfen keine Mehrkosten entstehen
Das Gericht stellt zurecht fest, dass wenn Mehrkosten nur deshalb entstehen, weil der Notar mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Beurkundungen in einer für die Beteiligten ungünstigen Reihenfolge vornimmt, ohne dass es sachlich gerechtfertigt wäre, die Kosten soweit nicht zu erheben sind, als sie den Betrag übersteigen, der bei korrekter Verfahrensweise zu bezahlen wäre. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die Beteiligten trotz Belehrung auf den kostenungünstigeren Weg bestehen.
Notarkostenrechnung war zu korrigieren
Für die Bewertung des Testaments sei der objektive Wert des Vermögens ausschlaggebend. Dazu gehörten auch Gegenstände, die bereits verkauft wurden, sich aber noch im Eigentum des Erblassers befinden. Allerdings seien die entsprechenden Übereignungsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten zu behandeln, die gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens abzuziehen seien. Da diese Abzugsgrenze im zu entscheidenden Fall nicht überschritten war, wären die Übereignungsansprüche bei korrekter Beurkundungsreihenfolge vollständig zu berücksichtigen gewesen. Das später übertragenen Grundstücke hätten daher bei der Bestimmung des Geschäftswertes des Testaments nicht berücksichtigt werden dürfen.
Fazit
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung und Beratung bei Beurkundungen. Notare sind dabei unter anderem angehalten, die möglichen finanziellen Auswirkungen der Beurkundungsreihenfolge zu berücksichtigen, um unnötige Mehrkosten für die Beteiligten zu vermeiden.
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