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Anlaufen der Zehnjahresfrist bei Vorbehalt einer Leibrente

Ein aktuelles Urteil des OLG Nürnberg (v. 27.6.2025 – 1 U 1335/24) sorgt für Unruhe in der Erbrechtspraxis. Es geht um die zentrale Frage des Pflichtteilsergänzungsrechts: Wann beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen, wenn sich der Schenker einer vermieteten Immobilie anstelle eines Nießbrauchs eine Leibrente in Höhe der Mieterträge vorbehält?

Der Hintergrund: Die „Genusstheorie“ des BGH

Normalerweise mindern Schenkungen den Pflichtteilsanspruch nicht mehr, wenn seit der Leistung des Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Doch „Leistung“ bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mehr als nur die Umschreibung im Grundbuch. Der Schenker muss den „Genuss“ des Gegenstands tatsächlich aufgeben.

Beim Nießbrauch ist seit langem klar: Die Frist beginnt nicht zu laufen, da der Schenker wirtschaftlich weiterhin „Herr im Haus“ bleibt. Beim Wohnungsrecht kommt es, wie wir an anderer Stelle dargelegt haben, auf den Einzelfall an. Bei einem Vorbehalt einer Leibrente war bislang unklar, ob die Leibrente, die aus den Erträgen des Grundstücks gezahlt wird, den Fristlauf stoppt.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Im konkreten Fall wurde ein vermietetes Grundstück übertragen. Als Gegenleistung wurde eine Leibrente vereinbart, deren Höhe sich eng an den aktuellen Mieteinnahmen orientierte.

Das OLG Nürnberg entschied: Die Zehnjahresfrist begann nicht zu laufen. Die Begründung: Die Leibrente habe vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen wie ein Nießbrauch. Da der Übergeber faktisch weiterhin Beträge in Höhe der Mieteinnahmen erhielt, habe er den wirtschaftlichen Genuss am Grundstück nicht aufgegeben. Er sei erst mit dem späteren Verzicht auf die Leibrente „arm“ geworden.

Die Kritik: Verwechselt das OLG Entgelt mit Nutzung?

In der Fachliteratur stößt das Urteil auf scharfe Kritik. Die Argumente der Kritiker sind gewichtig: Anders als ein Nießbrauch (ein dingliches Nutzungsrecht) ist die Leibrente eine schuldrechtliche Gegenleistung. Der Erwerber muss sie auch dann zahlen, wenn die Mieten ausbleiben oder das Haus leer steht. Er trägt das volle wirtschaftliche Risiko. Außerdem ist man als Leibrentenempfänger nicht mehr „Herr im Haus“. Man kann nicht entscheiden, wer einzieht, man kann nicht modernisieren und man kann das Objekt nicht belasten. Man ist lediglich Gläubiger einer Zahlung.

Schließlich besteht folgender Wertungswiderspruch: Würde man das Grundstück in zwei Anteile aufteilen – einen verkauften Anteil gegen Leibrente und einen geschenkten Anteil ohne Auflage – würde die Frist für den geschenkten Anteil zweifelsfrei sofort laufen. Es erscheint widersprüchlich, eine einheitliche gemischte Schenkung schlechter zu stellen.

Praxisrelevanz und Ausblick

Das Urteil des OLG Nürnberg ist die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser spezifischen Konstellation. Für die Gestaltung von Überlassungsverträgen bedeutet dies vorerst große Rechtsunsicherheit. Wer eine Immobilie frühzeitig übertragen möchte, um die Pflichtteilsansprüche unliebsamer Pflichtteilsberechtigter nach zehn Jahren zu reduzieren, muss bei der Vereinbarung von Leibrenten nun vorsichtig sein.

Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen: Die Revision zum BGH ist bereits eingelegt (Az. IV ZR 141/25). Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine „Genusstheorie“ derart weit ausdehnen wird oder ob er die klare Trennung zwischen Nutzungsvorbehalt und Entgeltzahlung wiederherstellt.

 Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

5 Feb., 2026

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