Gesellschafterdarlehen erhöhen den kostenrechtlichen Wert von GmbH-Anteilen nicht
Gemäß § 54 S. 1 GNotKG bestimmt sich der Wert von GmbH-Geschäftsanteilen kostenrechtlich grundsätzlich nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Kostenrechtlich umstritten ist dabei die Frage, ob Gesellschafterdarlehen aufgrund ihrer Sonderstellung in der Krise der Gesellschaft werterhöhend dem Eigenkapital der GmbH zugerechnet werden müssen.