Die Pandemie dauert nun schon das zweite Jahr an und ein Ende ist noch nicht absehbar. Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf die pandemischen Auswirkungen mehrere Gesetzespakete auf den Weg gebracht, um die Wirtschaft zu stützen und das Alltagsleben einzuschränken. In diesem Zuge wurde bereits im März 2020 ein Gesetzesbündel mit Maßnahmen beschlossen, die im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht (MaßnG-GesR) die Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollten. Diese Maßnahmen waren zunächst bis zum 31.12.2020 befristet eingeführt worden. Durch Verordnung vom 20.10.2020 wurden sie bis zum 31.12.2021 verlängert.
Nunmehr hat der Bundestag in seiner Sitzung am 7.9.2021 für bestimmte Teile des Maßnahmenpakets eine erneute Verlängerung bis zum 31.08.2022 beschlossen (BGBl. I S. 4147). Die wesentlichen danach fortgeltenden Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Im Aktienrecht ist der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats weiterhin befugt, auch ohne Satzungsermächtigung eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen (§ 1 MaßnG-GesR). Für diese kann eine verkürzte Einberufungsfrist gelten und das Anfechtungsrecht ist eingeschränkt.
- Bei der GmbH ermöglicht § 2 MaßnG-GesR auch im Jahr 2022 Beschlüsse im Umlaufverfahren, ohne dass sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind, solange hierfür eine Mehrheit vorhanden ist.
- Auch im Genossenschaftsrecht wird die Durchführung einer virtuellen General- oder Vertreterversammlung unabhängig von der Satzung weiterhin möglich und die Anfechtung wegen technischer Störungen bei diesem Beschlussverfahren ausgeschlossen sein (§ 3 MaßnG-GesR).
- Bei Vereinen erlaubt § 5 MaßnG-GesR auch zukünftig, dass der Vorstand Vereinsmitgliedern die virtuelle Teilnahme sowie die elektronische oder schriftliche Stimmabgabe gestattet. Geben über die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in zumindest in Textform ab, sind auch vollständig versammlungslose Beschlüsse möglich. Ist das persönliche Zusammenkommen auf der Corona-Verordnungen unzulässig und eine elektronische Abhaltung für den Verein unzumutbar, kann auch in 2022 auf die Einberufung komplett verzichtet werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt dann im Fall der Ablauf seiner Amtszeit auch weiterhin bis zu seiner Abberufung und der Neubestellung eines Vorstands im Amt.
- Nicht verlängert wurde die verlängerte Rückbeziehung im Umwandlungsrecht auf einen Bilanzstichtag, der maximal 12 Monate zurückliegt (§ 4 MaßnG-GesR), welche nun letztmalig für Anmeldungen im Jahr 2021 gilt.
- Die Fortgeltung eines WEG-Verwalteramtes bzw. eines Wirtschaftsplans bis zur Bestellung eines neuen Verwalters bzw. zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans (§ 6 MaßnG-GesR) musste nicht beschlossen werden, da diese Maßnahmen nicht befristet waren.
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