Die Gebühren des Notars regelt ausschließlich das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese hat der Notar zu erheben, ob er sie für richtig erachtet oder nicht. Oftmals enthält das Kostenrecht aber ungeklärte Fragen, die dazu führen können, dass unklar bleibt, in welcher Höhe Notargebühren zu berechnen sind.
Führen Gesellschafterdarlehen bei einer Anteilsveräußerung zu einer höheren Notarrechnung?
Einen solchen Fall einer unklaren Rechtslage bestand lange Zeit, wenn Geschäftsanteile an einer GmbH veräußert oder per Sacheinlage eingebracht werden. In diesen Fällen, stellt sich bei der Abrechnung der Notargebühren die Frage der Bewertung der Anteile. Gemäß § 54 S. 1 GNotKG bestimmt sich deren Wert – wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestehen –grundsätzlich nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Kostenrechtlich umstritten ist dabei die Frage, ob Gesellschafterdarlehen aufgrund ihrer Sonderstellung in der Krise der Gesellschaft werterhöhend dem Eigenkapital der GmbH zugerechnet werden müssen.
Kammergericht widerspricht vorherrschender Literaturmeinung
Die herrschende Meinung in der Literatur legt § 54 S. 1 GNotKG bislang genau in diesem Sinne aus und qualifiziert Gesellschafterdarlehen trotz ihres formalen Fremdkapitalcharakters kostenrechtlich als Eigenkapital, da sie in der Insolvenz nachrangig zu bedienen sind (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Dies führte oftmals zu erheblich erhöhten Notargebühren und war den Gesellschaftern auch nur schwer zu vermitteln. Nun hat das Kammergericht in einer neueren Entscheidung (Beschl. v. 11.09.2020, Az. 9 W 113/19) dieser Ansicht in überzeugender Art und Weise widersprochen.
Die Entscheidung überzeugt
Die Literaturansicht sei offenkundig noch von der Rechtslage vor Reform der Eigenkapitalersatzvorschriften des GmbHG (§§ 30, 31, 32 a und b GmbHG aF) durch das MoMiG im Jahr 2009 beeinflusst. Anders als im alten Recht sieht das MoMiG gerade keine präventive Durchsetzungssperre für Gesellschafterdarlehen mehr vor. Gesellschafter könnten sich daher ihre Darlehen nunmehr sogar in der Krise der Gesellschaft zurückgewähren lassen und müssten nach einem Jahr keine Anfechtung nach § 135 Nr. 2 InsO mehr fürchten. Erst mit Insolvenzeröffnung würden die Gesellschafterdarlehen nachrangig, sodass eine kostenrechtliche Gleichsetzung der zuvor voll durchsetzbaren Ansprüche mit Eigenkapital nicht mehr gerechtfertigt sei.
Fazit
Gesellschafterdarlehen schmälern so wie andere Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft, sodass kein Anlass besteht, sie bei der kostenrechtlichen Bewertung von GmbH Geschäftsanteilen werterhöhend zu berücksichtigen. Es bleibt somit dabei, dass der Notar im Rahmen des § 54 S. 1 GNotKG grundsätzlich das anteilige Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB zu ermitteln hat und eine Wertkorrektur nur hinsichtlich der in § 54 S. 2 GNotKG genannten Vermögenswerte (insbesondere Immobilien) stattfindet.
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