Mit zunehmender Größe wird für Gewerbetreibende, die ihr Unternehmen als eingetragene/r Kaufmann/-frau führen, die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, zumeist eine GmbH interessant. Gründe hierfür sind neben steuerlichen Gesichtspunkten insbesondere auch die Möglichkeit zur Bestellung von Fremdgeschäftsführern und die Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital.
Ausgliederung von Einzelunternehmen auf GmbH hat Vorteile
Damit die GmbH nahtlos die Geschäfte des Betriebs übernehmen kann, ist es regelmäßig erforderlich, sämtliche Vermögenswerte sowie die wichtigen Vertragsverhältnisse vom Einzelunternehmer auf die GmbH zu überführen. Eine äußerst praktische und zunehmend gewünschte Option stellt in diesem Zusammenhang die Ausgliederung des Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende oder bereits bestehende GmbH gemäß den §§ 152 UmwG dar. Hierdurch wird erreicht, dass sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des e.K. zu Buchwerten, d.h. ohne eine Aufdeckung bilanzieller stiller Reserven, in die GmbH überführt werden können. Außerdem gelten die für das Einzelunternehmen bestehenden Vertragsverhältnisse (Arbeits-, Lieferanten- oder Mietverträge) per Gesetz für die GmbH fort und zwar ganz ohne Zustimmung der entsprechenden Vertragspartner. Diese rechtlichen Konsequenzen beschreibt man juristisch als „partielle Gesamtrechtsnachfolge“.
Erfasst die partielle Gesamtrechtsnachfolge auch die Verwaltereigenschaft?
Die vorgenannten Vorzüge der Ausgliederung haben in der Vergangenheit auch vermehrt Immobilienverwaltungsunternehmen genutzt, um ihren Betrieb in die haftungsprivilegierte Rechtsform einer GmbH überzuleiten. In diesem Zusammenhang war lange Zeit heftig umstritten, ob die Bestellung eines Einzelkaufmanns zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen einer Ausgliederung auf eine GmbH übergehen kann. Hiergegen wurde angeführt, dass das Verwalteramt höchstpersönlichen Charakter habe und die Wohnungseigentümer bei einer GmbH ihren Einfluss mehr auf die Auswahl der handlungsbefugten Personen verlören.
Klärung durch den BGH
Dieser Auffassung ist nun der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung entgegengetreten (Urteil vom 02.07.2021, Az. V ZR 201/20). Bei einer Ausgliederung von Vertragsverhältnissen aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns auf eine GmbH sei es zwangsläufige Folge des Gesetzes, dass die natürliche Person als Vertragspartner durch eine Kapitalgesellschaft ersetzt werde. Bei der Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters gehe es weniger um die höchstpersönliche Wahrnehmung durch eine bestimmte Person, als um das Vertrauen in die Expertise und Leistungsfähigkeit des vom Verwalter geführten Geschäftsbetriebs. Ändere sich mit der Ausgliederung dagegen die Geschäftsführung des Verwaltungsunternehmens stehe der Gemeinschaft darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sodass ein zeitnaher Wechsel des Verwalters umgesetzt werden könne.
Fazit
Mit der Entscheidung stärkt der BGH die Wirkungen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge und sorgt dafür, dass die Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns nicht zuletzt für Immobilienverwaltungsunternehmen auch zukünftig attraktiv bleiben wird.
Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.