Die Anmeldung einer GmbH in das Handelsregister darf bei einer Bargründung, d.h. einer Gründung bei der das Stammkapital in geld zu leisten ist, erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist, mindestens jedoch 12.500 € (vgl. § 7 Abs.2 GmbHG).
Probleme bei der Kontoeröffnung mehren sich
Im Regelfall eröffnet der Geschäftsführer nach Beurkundung zu diesem Zweck ein Geschäftskonto für die Vor-GmbH, auf das dann die Gesellschafter ihre Einlagebeträge überweisen. Bereits seit geraumer Zeit mehren sich dagegen die Fälle, in denen neu gegründete Gesellschaften erhebliche Schwierigkeiten haben, in einem angemessen Zeitrahmen Geschäftskonten zu eröffnen. Die Gründe hierfür sind divers: Zur Verlangsamung des Kontoeröffnungsprozesses tragen zunächst neben der normalen Prüfung der Bonität der handelnden Personen und des Geschäftsumfelds der gegründeten Gesellschaft die zuletzt deutlich verschärften Geldwäschebestimmungen bei. Insbesondere im Fall der Beteiligung ausländischer Gründer, noch dazu wenn es sich um juristische Personen handelt, sind umfangreiche Dokumente vorzulegen und ggf. zu übersetzen, bevor eine bankseitige Prüfung überhaupt beginnen kann. Für bestimmte Nationalitäten oder Branchen lehnen deutsche Geschäftsbanken die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung von vorneherein ab.
Einzahlung in die Barkasse unzulässig
Was soll ein Geschäftsführer einer Vor-GmbH in dieser Situation unternehmen, wenn die Aufnahme des Geschäftsbetriebs bereits in den Startlöchern steht, die Eintragung der GmbH sich aber ohne wirkliche Einflussmöglichkeit immer weiter verzögert? Zu Weilen wird an den Notar in diesen Situationen die Anfrage gestellt, ob man sich nicht dadurch behelfen könne, in dem man die Einlagen wortwörtlich „in bar“ in die Gesellschaftskasse leistet, welche vom Geschäftsführer verwaltet wird.
Einen derartigen Fall hat nun – soweit ersichtlich erstmals – das Kammergericht Berlin (Beschl. V. 31.03.2021, Az. 22 W 39/21) zu entscheiden gehabt und die Eintragung der GmbH abgelehnt. Der Notar hatte im Übermittlungsbrief der Anmeldung auf den Sachverhalt hingewiesen und ausgeführt, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer habe ihm gegenüber erklärt, er halte das Geld als Geschäftsführer in den Händen. Das befand das Gericht nicht für ausreichend, da es dabei an der notwendigen objektiven Überführung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen fehle.
Wie kann der Geschäftsbetrieb trotzdem starten?
Nach dieser Entscheidung ist auch bei anderen Registergerichten mit entsprechenden Verfügungen zu rechnen. Soll trotz der Verzögerung bei der Kontoeröffnung bereits Geschäfte mit der Gesellschaft getätigt werden, ist mit den Gründern zu erörtern, inwieweit die Gesellschafter der Vor-GmbH die Geschäftsführung durch Beschluss bereits ermächtigen, den Geschäftsbetrieb bereits vor Eintragung in das Handelsregister aufzunehmen. Die damit einhergehenden Vorteile sind mit der Handelndenhaftung der Geschäftsführer und der Unterbilanzhaftung der Gesellschafter abzuwägen.
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