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Hier finden Sie fortlaufend relevante Beiträge und aktuell aufbereitete Informationen aus unserer notariellen Praxis.
Die Themen
Ersatz von Maklercourtage und Grunderwerbsteuer nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Wir dem Käufer einer Immobilie ein Mangel arglistig verschwiegen, kann dieser den Kaufvertrag anfechten und bereits gezahlte Grunderwerbsteuer oder einer Maklercourtage zurückfordern. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH kann er alternativ auch eine Erstattung beim täuschenden Verkäufer geltend machen.
Neue Rechtsprechung zur Nachforderung von Erschließungsbeiträgen – Auswirkungen auf notarielle Grundstückkaufverträge?
Beim Immobilienkauf besteht eine Gefahr für Käufer einer Immobilie darin, dass die Gemeinde Erschließungsbeiträge für baulich bereits durchgeführte Maßnahmen bislang noch nicht abgerechnet hat. Stellt die kaufvertragliche Regelung für die Kostenabgrenzung allein auf das Datum des Eingangs des Beitragsbescheids ab, können Käufer u.U. zu erheblichen Nachzahlungen herangezogen werden. Die Brisanz dieser Problematik konnte nun jedoch durch aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwas abgemildert werden.
Wirksamkeit der gleichzeitigen Niederlegung des Geschäftsführeramtes durch beide Geschäftsführer
Immer noch beschäftigten Fälle die Gerichte, in denen Geschäftsführer von in die Krise geratenen GmbHs ihr Amt niederlegen und die Gesellschaft führungslos zurücklassen. Dies ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter oder maßgeblicher Mehrheitsgesellschafter ist. Bei paralleler Niederlegung durch zwei Geschäftsführer sind diese Fälle zusammen zu beurteilen.
Probleme bei der Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerbaren Rechtsgeschäfts
Scheitert ein Immobiliengeschäft nachdem der Käufer bereits als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, so ist der Käufer im Rahmen der Rückabwicklung verständlicherweise bestrebt, die bereits entrichtete Grunderwerbsteuer zurückerstattet zu bekommen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine solche Erstattung jedoch nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Dabei erschweren die in Bauträgerverträgen üblichen Rücktrittsbeschränkungen auf Fälle von „schweren Mängeln“ später einvernehmlich gewünschte Rückabwicklungen der Verträge in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht.
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