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Hier finden Sie fortlaufend relevante Beiträge und aktuell aufbereitete Informationen aus unserer notariellen Praxis.

Die Themen

Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Auch bei in Familiengesellschaften eingebrachten Immobilien sind die Mieteinkünfte zumeist fester Bestandteil der Ruhestandsplanung der Gesellschafter. Bei Übertragungen von (Teil-)Gesellschaftsanteilen wird daher zumeist ein Nießbrauch zugunsten des Veräußerers vereinbart. Um die steuerliche Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher zu gewährleisten, sollte dieser nach aktueller Rechtsprechung des BFH nicht nur das Verhältns zum Mieter beherrschen, sondern darüber hinaus seine Mitwirkung an der Willensbildung in der Gesellschaft vertraglich sichergestellt werden.

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Einsatz von „DocuSign“ im Handelsregisterverfahren

Das Kammergericht hat aktuell festgestellt, dass ein mit DocuSign signierter, originär elektronischer Gesellschafterbeschluss ein taugliches Ausgangsdokument darstellt, von dem der Notar bei Übermittlung der Registeranmeldung eine elektronische Aufzeichnung übermitteln kann. Kombiniert mit der neuerdings möglichen Beglaubigung mittels Videokommunikation ist nunmehr eine Abwicklung von Registerangelegenheiten ohne physische Präsenz der Gesellschafter bzw. Vertretungsorgane gewährleistet.

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Brandschutzrechtliche Verfügung gegenüber einem Wohnungseigentumsverkäufer

Versucht ein Eigentümer sich der „Problemimmobilie“ durch Verkauf zu entledigen, stellt sich die Frage, wer für die Baubehörde der richtige Adressat für Zwangsbescheide ist. Eine neue Entscheidung des OVG Saarlouis zeigt exemplarisch auf, dass die kaufvertraglichen Regelungen zum Besitzübergang als schuldrechtliche Abreden aus der gefahrenabwehrrechtlichen Perspektive unerheblich sind und somit immer der im Grundbuch verzeichnete Eigentümer verwantwortlich bleibt.

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Brücker und Klühs Immobilienrecht

Erfordernis der Ehegattenzustimmung zu Grundstücksgeschäften

Verfügt ein ein verheirateter Grundstückseigentümer mit dem Verkauf seiner Immobilie über sein Vermögen im Ganzen oder macht diese nahezu sein ganzes Vermögen aus, so erfordert die Wirksamkeit des Kaufvertrags grundsätzlich die Zustimmung des Ehegatten. Das OLG München hat nun in Erinnerung gerufen, dass zusätzlich auch die Kenntnis des Käufers von den objektiven Umständen des Zustimmungserfordernis hinzukommen muss und diese vom Grundbuchamt prinzipiell nicht vorausgesetzt werden kann.

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