In diesem Blog sind wir an anderer Stelle bereits auf die Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 4 b) und c) ErbStG) eingegangen. Dabei wurde bereits festgehalten, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 4c ErbStG aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift durch die Gerichte sehr streng ausgelegt werden.
Fehlender Umzug bei identischen Wohnungen
Nunmehr hatte das FG Niedersachsen sich mit Urteil vom 13.3.2024 (Az 3 K 154/23) erneut mit der Auslegung des Begriffs „Familienheim“ i.S.d. § 13 Nummer 4 ErbStG zu befassen. Der Kl. war Sohn und Alleinerbe seiner Mutter. Teil des Nachlasses waren zwei nahezu baugleiche Wohnungen in demselben Mehrfamilienhaus. Die Mutter bewohnte bis zu ihrem Tod die Wohnung Nr. 1 im Dachgeschoss, der Kl. bewohnte die Wohnung Nr. 2 im zweiten Obergeschoss. Nach dem Erbfall bewohnte er „seine“ Wohnung Nr. 2 weiter und vermietete die Wohnung Nr. 1. Der Kl. begehrte für die Wohnung Nr. 2 die Steuerbefreiung.
Ausnahmecharakter des § 13 Nr. 4c ErbStG verbietet extensive Auslegung
Das FG verneinte zu Recht die Voraussetzungen des § 13 Nr. 4c ErbStG, weil die Wohnung Nr. 2 nicht von der Mutter genutzt worden war und diese daher kein Familienheim im Sinne der Vorschrift darstellte. Die Wohnung Nr. 1 sei zwar ein Familienheim, da die Mutter dort bis zu ihrem Tod gewohnt habe. Indes sei der Kläger nicht wie vom Gesetz gefordert unverzüglich nach dem Erbfall in das Familienheim eingezogen. Insbesondere könne der Einzug in die Wohnung Nr. 1 nicht dadurch substituiert werden, dass er die nahezu inhaltsgleiche Wohnung Nr. 2 selbst nutze. Vielmehr sei § 13 Nr. 4 ErbStG als Begünstigungsvorschrift restriktiv auszulegen.
Fazit
Auch wenn die Wohnungen im entschiedenen Fall nahezu identisch gewesen sein mögen und daher ein Umzug für den Kläger keinen unmittelbaren Vorteil bedeutet hätte, so ändert dieser Befund nichts an der Tatsache, dass der Kläger nicht unverzüglich in das Familienheim eingezogen ist. Allein aus steuerlichen Erwägungen heraus, hätte der Kläger also einen Umzug anstreben müssen
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