Im Rahmen unseres Blogs hatten wir bereits an anderer Stelle darüber berichtet, dass bereits seit August 2022 GmbHs und UGs online vor einem Notar gegründet werden können. Gleiches gilt auch für Registeranmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Ein Jahr später hatte der Gesetzgeber noch einmal nachgelegt und auch die digitale Anmeldung zum Vereinsregister ermöglicht, ebenso wie das Online Verfahren bei Sachgründungen und einstimmigen Beschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags oder bei Kapitalmaßnahmen. Nunmehr geht der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur digitalen Präsenzbeurkundung“, welches am 28.06.2024 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde, einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung des Notarwesens.
Eckpunkte des Gesetzesentwurfes
Kerngedanke des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/11849) ist die Möglichkeit für Notarinnen und Notare, in Zukunft auch bei Präsenzterminen ein elektronisches Dokument zu erstellen, zu beurkunden und digital zu signieren, was bislang nur bei Online Beurkundung möglich war (§ 16b BeurkG). Die Beurkundung findet in dieser Variante also weiter in Präsenz statt, nur wird dabei die Urkunde direkt digital erstellt und mithilfe eines Signierpads oder der qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben. Die Signatursoftware für die Durchführung der elektronische Präsenzbeurkundung wird die BNotK entwickeln und betreuen (§§ 78 Nr. 11 BnotO n.F.) Einzig die Errichtung eines Testaments wird von der Möglichkeit der elektronischen Niederschrift ausgenommen (§ 31 BeurkG n.F.). Schließlich regelt ein neuer § 40b BeurkG die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers in Zukunft ermöglicht werden, soweit die Unterschrift in Gegenwart des Notars vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird.
Im Ergebnis wird so eine originär elektronische Urkunde erzeugt (§ 8 Abs. 2 BeurkG n.F.), was für Erleichterungen im weiteren Bearbeitungsprozess sorgt; schließlich muss seit 2022 ohnehin eine elektronische Version der Urkunde in das elektronische Urkundsarchiv überführt werden und der Urkundenvollzug gegenüber Gerichten und Behörden läuft zunehmend digital.
Keine Pflicht zur digitalen Beurkundung
Obwohl der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Notarinnen und Notare das neue digitale Präsenzverfahren in der weit überwiegenden Zahl anbieten werden, hat er keine diesbezügliche Pflicht geregelt. Ein Wahlrecht der Beteiligten hinsichtlich der Errichtung einer elektronischen oder einer papierförmigen Niederschrift besteht dagegen auch nicht. Vielmehr entscheidet der Notar, wie er sein Beurkundungsverfahren organisieren möchte. Sinnvollerweise wird er dabei aber die Wünsche seiner Klienten berücksichtigen.
Fazit
Das Gesetz zur digitalen Präsenzbeurkundung ist ein weiterer, begrüßenswerter Schritt zur Digitalisierung des Notarwesens. Es bleibt zu hoffen, dass die technische Umsetzung durch die BNotK praxisgerecht erfolgt, sodass die digitale Form sofort zum neuen Beurkundungsstandard werden kann.
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