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Das „Württemberger Modell“ auf dem Prüfstand

In der Nachfolgeplanung stehen Ehegatten oft vor einem Dilemma: Wie sichert man den überlebenden Partner bestmöglich ab, ohne das Familienvermögen – insbesondere Immobilien – durch mehrfache Erbschaftsteuerzahlungen zu belasten? Eine in der notariellen Praxis bewährte, aber rechtlich anspruchsvolle Lösung ist das sogenannte „Württemberger Modell“ (oder Württemberger Testament).

Ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 27.11.2025 (Az. 21 W 93/25) unterstreicht nun erneut die Zulässigkeit dieser Gestaltung und bietet wichtige Leitlinien für die Verwaltung des Nachlasses durch den überlebenden Ehegatten.

Was ist das Württemberger Modell?

Im Gegensatz zum klassischen „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Vollerben einsetzen, wählen die Beteiligten beim Württemberger Modell einen anderen Weg:

  1. Die Kinder werden bereits im ersten Erbfall zu Erben eingesetzt.
  2. Der überlebende Ehegatte erhält jedoch ein lebenslanges Nießbrauchvermächtnis am Nachlass (oder wesentlichen Teilen davon).
  3. Zur Absicherung dieses Nießbrauchs und zur Sicherung der Kontrolle wird der überlebende Ehegatte gleichzeitig zum Dauertestamentsvollstrecker ernannt.

Der große Vorteil: Steuerlich wird der Erbfall direkt von den Eltern auf die Kinder vollzogen (unter Ausnutzung der Freibeträge), während der Partner durch die Erträge des Vermögens versorgt ist. Ein wiederholter Anfall von Erbschaftsteuer, wie er bei der Vor- und Nacherbschaft droht, wird vermieden.

Der Fall vor dem OLG Frankfurt

Im entschiedenen Fall hatten Ehegatten ihre drei Kinder als Erben eingesetzt. Der 92-jährigen Witwe wurde der Nießbrauch am Nachlass sowie die Position der Testamentsvollstreckerin eingeräumt. Die Kinder versuchten, ihre Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin entlassen zu lassen. Ihr Vorwurf: Ein unauflöslicher Interessenkonflikt durch die Doppelrolle als Nießbraucherin und Verwalterin sowie eine vermeintlich nachlässige Verwaltung der Immobilien.

Während das Amtsgericht dem Entlassungsantrag zunächst stattgab, korrigierte das OLG Frankfurt diese Entscheidung deutlich.

Die Kernpunkte der Entscheidung

1. Kein inhärenter Interessenkonflikt Das Gericht stellte klar, dass die Doppelfunktion als Nießbraucherin und Testamentsvollstreckerin keinen Entlassungsgrund darstellt. Im Gegenteil: Diese Doppelstellung ist im Rahmen des Württemberger Modells explizit gewollt. Der Erblasserwille sieht gerade vor, dass der Partner eine herausgehobene Stellung einnimmt, um den Versorgungsgedanken eigenständig umsetzen zu können.

2. Weiter Ermessensspielraum bei der Verwaltung Ein zentraler Streitpunkt war die Instandhaltung der Immobilien. Hier betonte das OLG, dass der Testamentsvollstreckerin ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Solange die Substanz des Vermögens im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB) erhalten bleibt, ist ihr kein Vorwurf zu machen.

3. Schutz der Erben durch Lastentragung Besonders interessant ist die wirtschaftliche Argumentation des Gerichts: Da die Witwe laut Testament sämtliche Lasten der Immobilien zu tragen hatte (§§ 1041, 1047 BGB), treffen etwaige wirtschaftliche Nachteile einer „sparsamen“ Verwaltung primär sie selbst als Nießbraucherin und nicht die Erben. Ein Eingreifen durch das Gericht (Entlassung gemäß § 2227 BGB) wäre nur bei drohenden erheblichen Nachteilen für die Miterben gerechtfertigt.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist ein positives Signal für die Gestaltungspraxis. Sie bestätigt, dass das Württemberger Modell ein rechtssicheres Instrument ist, um:

  • Die Versorgung des Partners sicherzustellen,
  • die steuerlichen Vorteile der Direkterbschaft der Kinder zu nutzen und
  • dem überlebenden Partner die volle Kontrolle über den Nachlass zu belassen.

Für Erben bedeutet dies, dass sie die vom Erblasser gewollte Machtfülle des überlebenden Elternteils zu akzeptieren haben, solange nicht die Substanz des Erbes massiv gefährdet wird. Für Notare und Rechtsberater bleibt das Modell damit eine der attraktivsten Alternativen zur klassischen Vollerbschaft.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

11 März, 2026

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