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Keine Anerkennung von Fernbeglaubigungen eines ausländischen Notars

Eine Terminfindung mit dem örtlichen Notar für eine Unterschriftsbeglaubigung kann durchaus eine Herausforderung darstellen. Insbesondere in der heutigen Arbeitswelt, in der zunehmend „remote“ gearbeitet wird, kommt vermehrt der Wunsch auf, Unterschriftsbeglaubigungstermine ohne die Notwendigkeit der Anwesenheit bei einem Notar durchzuführen.

Ausländische Rechtsordnungen ermöglichen Fernbeglaubigung

Vor diesem Hintergrund erscheint es auf den ersten Blick einladend, wenn die Beurkundungsgesetze bestimmter Nachbarländer auch sogenannte „Fernbeglaubigungen“ zulassen, bei denen der ausländische Notar seine Beglaubigung lediglich darauf stützt, die in seiner Abwesenheit geleistete Unterschrift mit einer ihm bereits vorliegenden Unterschriftsprobe eines Mandanten zu vergleichen. Werden derartige Fernbeglaubigungen im deutschen Handelsregisterverfahren verwendet, stellt sich die Frage, inwieweit diese einer öffentlichen Beglaubigung nach deutschem Rechtsverständnis vergleichbar sind.

Gerichte halten Fernbeglaubigung mangels Identitätsprüfung für unzulässig

In jüngster Vergangenheit hatten nun zwei Oberlandesgerichte Gelegenheit, zu diesem Problem Stellung zu nehmen.

Zuerst entschied das Kammergericht Berlin (Beschluss, 3.3.2022, 22 W 92/21), dass die Unterschrift eines GmbH-Gesellschafters, der bei der Übernahmeerklärung neu geschaffener Geschäftsanteile vertreten wurde, nicht öffentlich beglaubigt im Sinne von § 40 BeurkG sei, wenn der luxemburgische Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen. Die luxemburgische Ortsform genüge für die Beglaubigung nicht, da nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB für die Übernahme eines Geschäftsanteils an einer deutschen GmbH deutsches Recht zur Anwendung komme. Dies umfasse auch die Formvorschrift des § 40 Abs. 1 BeurkG, wonach die Unterschrift nach Identitätsfeststellung des Unterschreibenden in Gegenwart des Notars gefertigt oder jedenfalls anerkannt werden muss.

Auch das OLG Karlsruhe (Beschluss, 20.4.2022 1 W 25/22) lehnte eine beglaubigte Unterschrift eines neuen GmbH-Geschäftsführers unter seiner Handelsregisteranmeldung ab, da der insofern tätige schweizer Notar die betreffende Unterschrift ausschließlich mit einer vorhandenen Unterschriftsprobe abgeglichen hatte. Es fehle an einer dem deutschen Recht entsprechenden Identitätsprüfung, sodass der Sinn und Zweck des Beglaubigungserfordernisses nicht gewahrt werden könne und somit eine formwahrende Substitution ausscheide.

Fazit

Grundsätzlich sind Unterschriftbeglaubigungen durch ausländische Notare möglich, wenn diese nach Vorbild und Stellung im Rechtsleben eine Tätigkeit ausüben, die dem deutschen Notar in seiner Funktion gleichkommen und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten haben, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Dies ist bei einer Fernbeglaubigung durch einfachen Unterschriftsvergleich nicht der Fall. Eine besondere Form der „Fernbeglaubigung“ sieht seit neuestem auch das deutsche Recht vor. So können seit dem 01.08.2022 Handelsregisteranmeldungen in dem neu geschaffenen Video-Beurkundungsverfahren online beglaubigt werden. Den passenden Blog-Artikel finden sie hier.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

28 Nov., 2022

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