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Zulässigkeit von In-sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers

Bereits an anderer Stelle dieses Newsblogs sind wir auf die Reichweite des Verbots von In-sich-Geschäften nach § 181 BGB eingegangen. Ein weiterer Themenbereich, wo diese Problematik regelmäßig relevant wird, ist die Testamentsvollstreckung. Oftmals, aber nicht ausschließlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker auch Miterbe ist, ergibt sich die Notwendigkeit, dass er zur Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst treffen muss.

Befreiung vom Verbot des § 181 BGB in der letztwilligen Verfügung

Im Ausgangspunkt ist anerkannt, dass § 181 BGB – entsprechend – auf den Testamentsvollstrecker Anwendung findet. Indes besteht für den Erblasser die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker im Testament oder Erbvertrag vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien. Dabei muss die Gestattung nicht ausdrücklich erfolgen; sie kann auch konkludent vorgenommen werden, was der letztwilligen Verfügung im Wege der Auslegung entnommen werden kann.

Befreiung von § 181 BGB durch Miterbenstellung

Gleichwohl eine Auslegung eines Testaments immer individuell vorzunehmen ist, spricht nach der Rechtsprechung der Umstand, dass der Erblasser einen Miterben zum Testamentsvollstrecker berufen hat, dafür, dass eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gewollt war. Dies hat kürzlich auch noch einmal das OLG Köln (Beschluss vom 05.10.2022 – 2 Wx 195/22) bestätigt. Indem der Erblasser einen Miterben als Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses betraue, liege darin angesichts des in aller Regel bestehenden natürlicher Interessenwiderstreits, ein besonderer Vertrauensbeweis, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigte, der Erblasser habe trotz des bestehenden Interessenwiderstreits dem Berufenen in weitem Umfang auch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst gestatten wollen. Dies gelte jedenfalls für all diejenigen Rechtsgeschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB BGB) liegen.

Fazit

Auch wenn die Rechtsprechung in der vorbeschriebenen Sonderkonstellation mit einer Auslegungsregel hilft, empfiehlt es sich bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen bei entsprechendem Erblasserwillen darauf zu achten, den Testamentsvollstrecker ausdrücklich vom Verbot des § 181 BGB zu befreien. Anderenfalls riskiert man nicht zuletzt mit dem Grundbuchamt lästige und zeitraubende Diskussionen.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

19 Feb., 2023

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