Bereits an anderer Stelle haben wir in unserem Blog auf die Folgen des im Jahr 2021 in Kraft getretenen „Baulandmobilisierungsgesetz“ hingewiesen. Eines der Kernstücke dieses Gesetzes ist eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers, für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten Verordnungen zu erlassen, die aus Gründen des Mieterschutzes vor Verdrängung eine Umwandlung von Wohngebäuden in Wohnungs- und Teileigentum einem Genehmigungsvorbehalt unterwirft (§ 250 BauGB).
Hessen folgt nun Hamburg und Berlin
Von der Möglichkeit, durch Rechtsverordnung ein derartiges Umwandlungshindernis zu begründen, haben im letzten Jahr für ihr jeweiliges Stadtgebiet zunächst Berlin und dann Hamburg Gebrauch gemacht. Nunmehr hat auch die hessische Landesregierung am 28. April 2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen (GVBl. 234 f.). Die Verordnung (hier abrufbar) ist am 12. Mai 2022 in Kraft getreten und bis zum 11. Mai 2027 befristet. Der Anwendungsbereich umfasst 53 in der Verordnung aufgelistete hessische Gemeinden. Abweichend zu § 250 Abs. 1 S. 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis gem. § 3 Abs. 2 der Verordnung aber nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als sechs Wohnungen befinden.
Fazit
Mit Hessen hat nunmehr erstmals auch ein CDU geführtes Bundesland eine Umwandlungssperre eingeführt. Es ist daher zu erwarten, dass auch in Zukunft weitere Bundesländer diesem Regulierungstrend folgen werden. Grundstückseigentümern in angespannten Wohnungsmärkten, die eine Teilung erwägen, ist daher zu empfehlen rechtzeitig eine Vorratsteilung zu beurkunden und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung einzuholen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Eintragung auch noch kurz vor Inkrafttreten der Verordnung beantragt werden.
Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.