Immer mehr Menschen erreichen nicht zuletzt aufgrund des medizinischen Fortschritts ein Alter, in dem sie auf fremde Hilfe im Alltag angewiesen sind. Nicht selten werden für hilfebedürftige Personen auch gerichtliche Betreuer bestellt oder es handelt ein Vorsorgebevollmächtigter.
Häufig werden Notare beauftragt, letztwillige Verfügungen von hilfebedürftigen Senioren zu beurkunden, in denen Pflegepersonen, Alltagshelfer, Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte zu Erben berufen werden sollen. Als Auftraggeber tritt in diesen Fällen vermehrt die Hilfs- bzw. Vertretungsperson auf.
Abhängig vom körperlichen und geistigen Zustand der testierenden Person stellt sich für den Notar zunächst das Problem der Ermittlung der Testierfähigkeit, die er in der Niederschrift feststellen muss (§ 28 BeurkG). Da der Notar selbst in der Regel kein Mediziner ist, tut er gut daran, vor Beurkundung auf eine Begutachtung der testierenden Person durch einen Neurologen oder zumindest den Hausarzt hinzuwirken.
Aber auch unabhängig von der körperlichen und geistigen Urteilsfähigkeit der testierenden Person muss in derartigen Konstellationen das soziale Abhängigkeitsverhältnis zu der Hilfs- bzw. Vertretungsperson in den Blick genommen werden. In Einzelfällen nutzt nämlich dieser Personenkreis die körperlich und soziale Abhängigkeit aus, um Einfluss auf den Inhalt von letztwilligen Verfügungen zu nehmen.
Gesetzlich verboten ist die Einsetzung zum Erben bislang nur im Einzelfall; So untersagen § 14 HeimG bzw. § 7 Wohn- und Teilhabegesetz NRW die Gewährung von Geld oder geldwerten Leistungen an Heime oder Heimmitarbeiter bzw. von anderen Leistungserbringern von stationären Betreuungsleistungen. Der Bereich der ambulanten Pflege bzw. Betreuung ist dagegen bislang nicht geregelt.
Hierfür hat nun das OLG Celle (Urt. v. 07.01.2021, Az. 6 U 22/20) geurteilt, dass ein notarielles Testament zugunsten eines Berufsbetreuers sittenwidrig sein kann, wenn der Betreuer seine gerichtlich verliehene Stellung und seinen Einfluss dazu benutzt, gezielt auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihm herangezogenen Notar ihn seinem Sinne zu verfügen.
Der Gesetzgeber hat in der aktuellen Betreuungsrechtsreform für den beruflichen Betreuer ein gesetzliches Verbot zur Entgegennahme von testamentarischen Zuwendungen geregelt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BtOG), welches aber erst zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. Bis dahin und für die anderen, auch zukünftig nicht geregelten Hilfspersonen wird die neue Rechtsprechung des OLG Celle relevanz behalten.
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