klühs notar

Schenkungsteuer durch Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens

Im Rahmen dieses Blogs haben wir bereits an anderer Stelle im Zusammenhang mit sog. Raten- oder Rentenkaufverträgen auf die Problematik verwiesen, die sich ergibt, wenn für Privatdarlehen oder Anspruchsstundungen keine oder lediglich marktunüblich geringe Zinsen vereinbart werden. Regelmäßig ergeben sich derartige Konstellationen in familiären oder freundschaftlichen Beziehungen, in denen der Darlehensgeber sich nicht zu Lasten des Darlehensnehmer „bereichern“ möchte und vor diesem Hintergrund am liebsten auf eine Zinsvereinbarung verzichten würde.

Schenkungsteuerliches Risiko wird häufig übersehen

Bei einem Zinsverzicht oder der Vereinbarung eines lediglich symbolischen Zinses besteht jedoch das Risiko einer schenkungsteuerlichen Erfassung. Die Finanzverwaltung und ihr folgend die untergerichtliche Rechtsprechung sieht in der zinslosen Gewährung eines Darlehens bzw. in der Einräumung eines (zu) niedrig verzinslichen Darlehens eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 ErbStG. Bereits in einer Entscheidung v. 29.9.2020  (Az. 7 K 2593/19) war das FG Köln in derartigen Fällen für die Ermittlung des Jahreswertes der Kapitalnutzung von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 % ausgegangen und auf dieser Basis Schenkungsteuer festgesetzt.

FG Mecklenburg-Vorpommern bestätigt restriktive Linie

Auch das FG Mecklenburg-Vorpommern hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.04.2022 – 3 K 273/20) diese Rechtsprechungslinie bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall wurde dem Kläger von seiner Schwester, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, im Jahr 2016 ein Privatdarlehen von insgesamt 1.875.768,05 EUR gewährt, für das rückwirkend Zinsen in Höhe von 1 % p. a. zu zahlen waren und das durch entsprechende Grundschulden an Grundbesitz des Klägers gesichert war. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 € fest.

Das erkennende Gericht stellte zunächst fest, dass gemessen an den Statistiken der Deutschen Bundesbank am freien Markt ein effektiver Zinssatz von 2,81 % zu zahlen gewesen wäre. Der vereinbarte Zinssatz von 1 % stelle daher eine freigiebige Zuwendung dar. Aufgrund der eklatanten Abweichung des vereinbarten von dem marktüblichen Zinssatz, ging das Gericht davon aus, dass auch der Ergänzungspfleger die Teilunentgeltlichkeit der Leistung kennen musste. Das Ausmaß der Bereicherung des Kläger sei mit der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz i. H. v. 1 % und dem Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 BewG i. H. v. 5,5 %, also 4,5 % zu berechnen. § 15 Abs. 1 BewG lasse zwar einen anderen Wertansatz zu, wenn dieser „feststehe“; dies sei hier aber nicht der Fall.

Fazit

Die vordergründig noble Gesinnung, in persönlichen Nähebeziehungen Zinsen überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang zu vereinbaren, führt derzeit in immer mehr Fällen zu schenkungsteuerlichen Verwerfungen. Insbesondere durch die Annahme eines Zinssatzes von 5,5 % folgte in der Vergangenheit eine erhebliche Schlechterstellung des Steuerpflichtigen. Aber auch in einem steigenden Zinsumfeld sollte zur Meidung steuerlichen Konsequenzen ein annähern marktgerechter Zinssatz vereinbart werden.  Im Vorfeld derartiger Transaktionen ist daher immer ein Steuerberater hinzuzuziehen

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

11 März, 2023

Weitere Themen

Immobilienrecht
Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH handelt es sich bei der im Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung des Grundstücksverkäufers, für die Sicherheit der Löschung der nicht übernommenen Lasten zu sorgen, um eine Erfolgspflicht. Das bloße Bemühen um die Pflichterfüllung genüge zur Pflichterfüllung nicht. Als eine angemessene Frist zur Pflichterfüllung definiert der BGH einen Zeitraum zwischen vier Wochen und zwei Monaten.

Mehr

Unternehmensrecht
Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Werden im Zuge der Übertragung sämtlicher Anteile an einer GmbH auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags wie z.B. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand vorgenommen, wie dies etwa bei der Verwendung eines „GmbH-Mantels“ oder einer Vorratsgesellschaft der Fall ist, dann liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sog. wirtschaftliche Neugründung vor. Auf diese sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, d.h. der Geschäftsführer hat den Umstand gegenüber dem Registergericht offenzulegen und die in §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2und 3 GmbHG vorgesehene Versicherung abzugeben.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Eingangsbereich
Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Notare sind über § 17 BeurkG gesetzlich zunächst dazu verpflichtet, die für die Beteiligten sicherste Vertragsgestaltung zu wählen. Stehen bei gleicher Sicherheit mehrere Gestaltungsvarianten offen, müssen sie den Weg beschreiten, der bei ihnen und anderen Stellen die geringsten Kosten auslöst. Wenn Mehrkosten nur deshalb entstehen, weil der Notar mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Beurkundungen in einer für die Beteiligten ungünstigen Reihenfolge vornimmt, ohne dass es sachlich gerechtfertigt wäre, sind die Kosten soweit nicht zu erheben, als sie den Betrag übersteigen, der bei korrekter Verfahrensweise zu bezahlen wäre.

Mehr

Immobilienrecht
Löschung eines Wohnungsrechts mittels Vorlage einer Meldebescheinigung

Löschung eines Wohnungsrechts mittels Vorlage einer Meldebescheinigung

Für die Löschung eines Wohnungsrechts im Grundbuch ist der volle Nachweis des dauerhaften Wegzugs erforderlich, der durch eine Meldebescheinigung allein nicht erbracht werden kann. Möglich ist es jedoch zum Beispiel, die Vorlage einer Meldebescheinigung selbst zu dem die auflösende Bedingung auslösenden Ereignis zu erklären.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach BFH ist die Aufhebung der GdWE und die Begründung von Miteigentum als steuerbarer Tausch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG zu behandeln. Anders als bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigentümer komme für den umgekehrten Vorgang eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 GrEStG nicht in Betracht.

Mehr

Unternehmensrecht
Brücker und Klühs Notare
Keine Eintragung einer GmbH & Co. KG vor ihrer Komplementärin

Keine Eintragung einer GmbH & Co. KG vor ihrer Komplementärin

Das OLG Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass eine KG nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihre Komplementärin eine eintragungspflichtige Gesellschaft ist, die selbst noch nicht eingetragen wurde. Die Entscheidung verschärft bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung des BGH die Voraussetzungen für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft deutlich.

Mehr

Immobilienrecht
Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Gemeinschaftsordnung kann das Recht auf Vermietung des Sondereigentums beschränkt oder für bestimmte Fälle ganz ausgeschlossen werden. Das Kammergericht hat sich nun der Frage gewidmet, inwieweit derartige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entsprechen müssen.

Mehr

Immobilienrecht
Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Seit der Neufassung der AVA zum  06.07.2021 regelt § 3 Abs. 3 S. 1 AVA, dass die Planseiten der einzureichenden Aufteilungspläne maximal das Format DIN A3 aufweisen dürfen. Werden abweichend hiervon größere Planunterlagen eingereicht und wird daraufhin die Abgeschlossenheit bescheinigt, stellt sich die Folgefrage, inwieweit das Grundbuchamt diese nicht gesetzteskonformen Unterlagen zur Grundlage der Eintragung machen darf.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

In der Praxis der Testamentsgestaltung wird die Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasser-Ehegatten häufig damit auflösend bedingt, dass die vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil fordern. Das führt zu Nachweisproblemen im Grundbuchverfahren, wenn im Erbfall dann das Grundbuch berichtigt werden soll.

Mehr

Unternehmensrecht
Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Die Zulässigkeit von Vesting-Regelungen gerät immer mehr in den Fokus der Rechtspraxis. Hierzu liegt nunmehr eine erste Gerichtsentscheidung des Kammergerichts vor. Danach haben Investoren ein legitimes praktisches Bedürfnis nach einer (zeitlich limitierten) Vesting-Regelung, da sie darauf angewiesen seien, dass sich die Gründer weiterhin mit ihrem Know-How voll einbringen.

Mehr