In der notariellen Praxis kommt es sehr häufig zu dem Fall, dass Beteiligte aus Zeitgründen bereits eine Handelsregisteranmeldung unterschreiben möchten, ohne dass die für Einreichung erforderlichen Unterlagen (ein Gesellschafterbeschluss, eine Einzahlung, eine Prüfung usw.) derzeit vorliegen. Um sich ein nochmaliges Aufsuchen des Notars zu ersparen, soll die Registeranmeldung sofort unterzeichnet werden, verbunden mit der Bitte an den Notar, diese bis zur Nachreichung der Unterlagen „liegen zu lassen”. In diesen Fällen ist jeweils sorgfältig zu prüfen ist, ob nach Vervollständigung der Anmeldung keine registerrechtlichen Hindernisse gegen den Vollzug bestehen.
Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels vor Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 30.3.2023 – 7 W 31/23) zu dieser Thematik ging es um die Anmeldung eines GmbH-Geschäftsführerwechsels zur Eintragung ins Handelsregister. Der künftige Geschäftsführer hatte, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister vor dem Notar gezeichnet. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einreichung der Registeranmeldung durch den Notar war die Bestellung bereits wirksam geworden.
Erklärung ohne Vertretungsmacht wirkt nicht für den Vertretenen
Das Registergericht lehnte die Eintragung gleichwohl ab. Das OLG weist die dagegen erhobene Beschwerde in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zurück. Maßgeblich sei das allgemeine Recht der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Vertretungsmacht müsse bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintrete und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), vorliege.
Fazit
Vorliegend hätte der Notar die Anmeldung besser zunächst unbeglaubigt „liegen gelassen” und die Beglaubigung erst nach dem Wirksamwerden des Bestellungsbeschlusses vorgenommen. Durch die notarielle Beglaubigung wird nur bezeugt, dass die Unterschrift – wie erforderlich (§ 41 BeurkG) – vor dem Notar vollzogen worden, nicht aber, an welchem Tag dies geschehen ist. Eine zeitliche Grenze besteht nur insoweit, als der Notar sich zum Zeitpunkt der Beglaubigung noch positiv an den Vorgang der Vollziehung oder Anerkennung erinnern können muss.
Schwieriger wird nach dieser Rechtsprechung auch die Remote-Gründung vom GmbH’s mit Beteiligten im Ausland. Hier war es teilweise erfolgreich, wenn die Beteiligten sowohl Gründungsvollmacht als auch Registeranmeldung in einem Notar- bzw. Konsulatstermin im Vorfeld der Gründung unterzeichneten, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer (mangels Gründung) sein Amt noch nicht innehaben kann. Hier dürfte nunmehr häufiger ein separater Beglaubigungstermin für die Registeranmeldung nebst Versicherung erforderlich sein.
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