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Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 1

Eine der Hauptgründe für die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist die Tatsache, dass durch eine Eröffnung einer solchen Verfügung der Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde im Grundbuchverfahren geführt werden kann (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit, einen kostspieligen Erbschein beantragen zu müssen.

Nachweis der Erbfolge abhängig von der Formulierung der letztwilligen Verfügung

§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO kann bereits entnommen werden, dass falls das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen kann. Dies ist oftmals der Fall, wenn Notare und ihre Klienten bestimmte Besonderheiten missachten, welche zu Unklarheiten hinsichtlich der festgelegten Erbfolge führen. In letzter Zeit hatten vermehrt Obergericht zu diesem Themenkomplex zu entscheiden.

Namentlich nicht benannte (Enkel)Kinder

Das Kammergericht hat insofern gegen die bisher herrschende Meinung einen sehr strengen Kurs für eine praxisrelevante Konstellation eingeschlagen (KG Beschluss vom 9.7.2024 – 1 W 27/24). Der Erblasser bestimmte per notariellem Testament seine beiden darin namentlich bezeichneten Kinder zu befreiten Vorerben. Nacherben der Kinder sollten „deren jeweilige Kinder je zu gleichen Teilen sein“. Die Nacherben sind der Ansicht, das Grundbuch sei auf Grundlage des Eröffnungsprotokolls des Testaments sowie entsprechender Geburtsurkunden, hilfsweise einer eidesstattlichen Versicherung, die einzigen Nachfahren der Erben zu sein, zu berichtigen.

Eidesstattliche Versicherung genügt nicht

Der Senat entschied, die Enkel des ursprünglichen Erblassers müssten sich durch einen Erbschein als dessen Nacherben gegenüber dem Grundbuchamt legitimieren. Das notarielle Testament genüge für den Nachweis der Nacherbfolge nicht. Ihm sei nicht zu entnehmen, wer konkret die Enkelkinder des Erblassers seien. Insbesondere sei auch durch die Vorlage von Geburtsurkunden der antragstellenden Enkelkinder gerade nicht bewiesen, dass keine weiteren Kinder vorhanden seien oder waren, § 2069 BGB. Schließlich genüge – entgegen der bislang herrschenden Meinung ­– auch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung nicht dem Nachweiserfordernis der §§ 35 Abs. 1, 29 GBO. Insofern nimmer das Gericht einen Gedanken des BGH aus einem Urteil aus 2022 (BGH, Beschl. v. 10.2.2022 – V ZB 87/20) auf wenn es feststellt, das Grundbuchamt sei – anders als das Nachlassgericht – nicht befugt, eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Somit komme ihr mangels Strafbewehrung nach §§ 156, 161 StGB ohnehin keine erhöhte Richtigkeitsgewähr zu.

Fazit

Die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde wurde auch eingelegt, sodass zu dieser Rechtsfrage der BGH in Kürze entscheiden wird. Für die notarielle Praxis bleibt einstweilen die Erkenntnis, dass Erben in der letztwilligen Verfügung soweit als möglich namentliche benannt oder zumindest bestimmbar bezeichnet werden sollten, notfalls muss nach der Geburt von (weiteren) Enkelkindern nochmals nachbeurkundet werden.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

2 Dez., 2024

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