klühs notar

Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 1

Eine der Hauptgründe für die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist die Tatsache, dass durch eine Eröffnung einer solchen Verfügung der Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde im Grundbuchverfahren geführt werden kann (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit, einen kostspieligen Erbschein beantragen zu müssen.

Nachweis der Erbfolge abhängig von der Formulierung der letztwilligen Verfügung

§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO kann bereits entnommen werden, dass falls das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen kann. Dies ist oftmals der Fall, wenn Notare und ihre Klienten bestimmte Besonderheiten missachten, welche zu Unklarheiten hinsichtlich der festgelegten Erbfolge führen. In letzter Zeit hatten vermehrt Obergericht zu diesem Themenkomplex zu entscheiden.

Namentlich nicht benannte (Enkel)Kinder

Das Kammergericht hat insofern gegen die bisher herrschende Meinung einen sehr strengen Kurs für eine praxisrelevante Konstellation eingeschlagen (KG Beschluss vom 9.7.2024 – 1 W 27/24). Der Erblasser bestimmte per notariellem Testament seine beiden darin namentlich bezeichneten Kinder zu befreiten Vorerben. Nacherben der Kinder sollten „deren jeweilige Kinder je zu gleichen Teilen sein“. Die Nacherben sind der Ansicht, das Grundbuch sei auf Grundlage des Eröffnungsprotokolls des Testaments sowie entsprechender Geburtsurkunden, hilfsweise einer eidesstattlichen Versicherung, die einzigen Nachfahren der Erben zu sein, zu berichtigen.

Eidesstattliche Versicherung genügt nicht

Der Senat entschied, die Enkel des ursprünglichen Erblassers müssten sich durch einen Erbschein als dessen Nacherben gegenüber dem Grundbuchamt legitimieren. Das notarielle Testament genüge für den Nachweis der Nacherbfolge nicht. Ihm sei nicht zu entnehmen, wer konkret die Enkelkinder des Erblassers seien. Insbesondere sei auch durch die Vorlage von Geburtsurkunden der antragstellenden Enkelkinder gerade nicht bewiesen, dass keine weiteren Kinder vorhanden seien oder waren, § 2069 BGB. Schließlich genüge – entgegen der bislang herrschenden Meinung ­– auch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung nicht dem Nachweiserfordernis der §§ 35 Abs. 1, 29 GBO. Insofern nimmer das Gericht einen Gedanken des BGH aus einem Urteil aus 2022 (BGH, Beschl. v. 10.2.2022 – V ZB 87/20) auf wenn es feststellt, das Grundbuchamt sei – anders als das Nachlassgericht – nicht befugt, eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Somit komme ihr mangels Strafbewehrung nach §§ 156, 161 StGB ohnehin keine erhöhte Richtigkeitsgewähr zu.

Fazit

Die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde wurde auch eingelegt, sodass zu dieser Rechtsfrage der BGH in Kürze entscheiden wird. Für die notarielle Praxis bleibt einstweilen die Erkenntnis, dass Erben in der letztwilligen Verfügung soweit als möglich namentliche benannt oder zumindest bestimmbar bezeichnet werden sollten, notfalls muss nach der Geburt von (weiteren) Enkelkindern nochmals nachbeurkundet werden.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

2 Dez., 2024

Weitere Themen

Allgemein
Aufgelassene Grundstücke zählen für die Notarkostenberechnung nicht mehr zum Vermögen

Aufgelassene Grundstücke zählen für die Notarkostenberechnung nicht mehr zum Vermögen

Die richtige Reihenfolge der Beurkundungen kann maßgeblich sein für die Notarkosten. Ein aktueller Fall des OLG Frankfurt am Main betraf die Frage, ob bei der Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht Grundstücksvermögen berücksichtigt werden muss, das zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung bereits aufgelassen – also durch einen zuvor beurkundeten Übertragungsvertrag disponiert – war.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Vertretungsausschluss bei Vermögensübertragungen auf Minderjährige: OLG Düsseldorf folgt neuer BGH-Linie

Vertretungsausschluss bei Vermögensübertragungen auf Minderjährige: OLG Düsseldorf folgt neuer BGH-Linie

Wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder bei Rechtsgeschäften vertreten, sieht §§ 1629 Abs.2, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Ausschluss vor, sobald es um ein Geschäft mit Verwandten in gerader Linie geht.Über Jahrzehnte war es herrschende Meinung, dass dieser Ausschluss eines Elternteils, sich auch auf das andere Elternteil erstreckt. Der Bundesgerichtshof hat diese starre Sichtweise 2021 aufgebrochen.

Mehr

AllgemeinImmobilienrechtSteuerrecht
Spekulationsteuer bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung

Spekulationsteuer bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung

Bei einem Verkauf einer fremdgenutzten Immobilie innerhalb von 10 Jahren ist der Hinwies auf die Gefahr einer Gewinnbesteuerung gemäß § 23 EStG obligatorisch. Weniger eindeutig ist eine derartige Steuer allerdings, wenn ein Grundbesitz ohne die Zahlung eines Kaufpreises innerhalb der Familie übertragen wird.  Für diese Fallkonstellation hat nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (v. 11.03.2025, Az. IX R 17/24) an seine Grundsätze zur sog. Trennungstheorie erinnert.

Mehr

Immobilienrecht
Fertigstellungsrate im Bauträgervertrag wird mit Abnahme fällig

Fertigstellungsrate im Bauträgervertrag wird mit Abnahme fällig

Die Schlussrate nach der Makler- und Bauträgerverordnung, häufig auch als „Fertigstellungsrate“ bezeichnet, sorgt in der Praxis des Bauträgervertrags seit jeher für Diskussionen. Denn während der Gesetzgeber von der „vollständigen Fertigstellung“ spricht, bleibt die Frage offen, ob damit tatsächlich eine mängelfreie Herstellung gemeint ist oder ob es auf die Abnahmereife ankommt, d.h. ob unwesentliche Mängel nicht entgegenstehen.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing und Closing – BFH-Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25

Doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing und Closing – BFH-Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25

Share Deal Transaktionen, bei denen Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erworben werden, erfolgen häufig in zeitlicher Hinsicht durch ein „Signing“ und ein zeitlich danach stattfindendes „Closing“. Hier kam es in der Vergangenheit aufgrund der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht selten zu einer doppelten Erhebung von Grunderwerbsteuer. Zu dieser Rechtspraxis hat nun erstmals der BFH Stellung bezogen.

Mehr

Immobilienrecht
Pflicht zur Offenbarung der Kenntnis über die Ausübung eines Vorkaufsrechts

Pflicht zur Offenbarung der Kenntnis über die Ausübung eines Vorkaufsrechts

Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde sorgen bei ihrer Ausübung regelmäßig für großen Frust und Schäden auf der Käuferseite, insbesondere wenn der Kaufpreis finanziert wird. Das OLG Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Verkäufer von Immobilien, der bereits Kenntnis von der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts Dritten hatte, diese Information dem Notar und dem ursprünglichen Käufer offenbaren muss, bevor der Kaufvertrag beurkundet wird.

Mehr

Immobilienrecht
Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH handelt es sich bei der im Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung des Grundstücksverkäufers, für die Sicherheit der Löschung der nicht übernommenen Lasten zu sorgen, um eine Erfolgspflicht. Das bloße Bemühen um die Pflichterfüllung genüge zur Pflichterfüllung nicht. Als eine angemessene Frist zur Pflichterfüllung definiert der BGH einen Zeitraum zwischen vier Wochen und zwei Monaten.

Mehr

Unternehmensrecht
Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Werden im Zuge der Übertragung sämtlicher Anteile an einer GmbH auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags wie z.B. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand vorgenommen, wie dies etwa bei der Verwendung eines „GmbH-Mantels“ oder einer Vorratsgesellschaft der Fall ist, dann liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sog. wirtschaftliche Neugründung vor. Auf diese sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, d.h. der Geschäftsführer hat den Umstand gegenüber dem Registergericht offenzulegen und die in §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2und 3 GmbHG vorgesehene Versicherung abzugeben.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Eingangsbereich
Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Notare sind über § 17 BeurkG gesetzlich zunächst dazu verpflichtet, die für die Beteiligten sicherste Vertragsgestaltung zu wählen. Stehen bei gleicher Sicherheit mehrere Gestaltungsvarianten offen, müssen sie den Weg beschreiten, der bei ihnen und anderen Stellen die geringsten Kosten auslöst. Wenn Mehrkosten nur deshalb entstehen, weil der Notar mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Beurkundungen in einer für die Beteiligten ungünstigen Reihenfolge vornimmt, ohne dass es sachlich gerechtfertigt wäre, sind die Kosten soweit nicht zu erheben, als sie den Betrag übersteigen, der bei korrekter Verfahrensweise zu bezahlen wäre.

Mehr