Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Immobilie, so denken Sie dabei selten bereits an eine mögliche Trennung. Welche Fragen sich beim Erwerb durch nichteheliche Lebenspartner stellen, war bereits Gegenstand eines vorangegangenen Blog Beitrags. Im Fall der Trennung ist von den Miteigentümern häufig gewünscht, dass einer der Partner in der Immobilie wohnen bleibt und unter Auszahlung des weichenden Partners dessen Miteigentum übertragen bekommt. Eines der Erschwernisse stellt in diesem Zusammenhang die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer dar.
BFH bestätigt bisherige Rechtspraxis
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Beschl. v. 01.12.2020, Az. II B 53/20) hatte sich nun ein Erwerber gegen die festgesetzte Grunderwerbsteuer auf § 3 Nr. 5a GrEStG berufen. Danach unterliegt der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht der Grunderwerbsteuer. Der BFH folgt dieser Auslegung nicht. Auch wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Alltagssprachgebrauch als „Lebenspartner“ bezeichnet würden, so seien in § 3 Nr. 5a GrEStG nur die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. In diesem Sinne hatte das Gericht bereits im Kontext des Einkommenssteuergesetzes (§ 2 Abs. 8 EStG) und verschiedener Begünstigungsvorschriften in der Erbschafts- und Schenkungssteuer geurteilt. In einer solchen Auslegung liege schließlich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebenspartnern. Anders als nichteheliche Partner gingen Eheleute oder eingetragene Lebenspartner vielfältige, insbesondere vermögensbezogene Rechte und Pflichten ein, die eine steuerrechtliche Privilegierung dieser Lebensformen rechtfertigten.
Fazit
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht zwischen nichtehelichen Lebensgefährten geklärt. Umso wichtiger ist es, diesen Aspekt bereits anlässlich des Erwerbs der Immobilie mit zu berücksichtigen. Nach einer entsprechenden steuerlichen Beratung durch einen Steuerberater könnte insbesondere an einen Erwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gedacht werden. Diese Erwerbsform hat neben den grunderwerbsteuerlichen Gestaltungsspielräumen auch den Vorteil, dass man im Gesellschaftsvertrag Vorsorge in Bezug auf andere Ereignisse (Trennung, Tod, Vermögensverfall etc.) treffen kann.
Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.