Die Haftung für sie staatlich festgelegten Notargebühren ist ein leidiges Thema. Besonders schmerzhaft ist eine Heranziehung für Vertragsbeteiligte, wenn das avisierte Beurkundungsgeschäft überhaupt nicht zustande gekommen ist. In diesen Fällen entsteht oftmals Streit über die Frage, wer für die entstandenen Notarkosten einzustehen hat.
Grundsätzlich Auftraggeber Kostenschuldner
Nach § 29 Nr. 1 GNotKG ist Kostenschuldner, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Erforderlich ist ein Ansuchen an den Notar, eine bestimmte notarielle Tätigkeit vorzunehmen. Einen Auftrag erteilt daher regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Der Auftrag kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Daher ist anerkannt, dass auch derjenige Auftraggeber ist, der zu einem bereits von anderer Seite beauftragten Entwurf eigene Änderungswünsche an den Notar heranträgt (Vgl. OLG Saarbrücken Beschl. v. 10.7.2019 – 9 W 3/19).
Auftragserteilung oder lediglich Mitwirkungshandlung?
Im Einzelfall ist es aber schwer, eine Auftragserteilung von einer reinen Mitwirkungshandlung im Beurkundungsverfahren abzugrenzen. In einem aktuellen Fall des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 7.4.2022 – 4 W 25/21) hatte der verkaufende Nachlasspfleger den Entwurf eines Grundstückkaufvertrags beauftragt. Der Käufer teilte dem Notar im Vorfeld der Beurkundung per E-Mail mit, er wünsche die Beurkundung aus Gründen der Corona-Pandemie ohne seine persönliche Anwesenheit allein mit dem Verkäufer als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Er erklärt außerdem, er fühle sich durch den Notar ausreichend beraten und informiert. Anschließend scheiterte der Kaufvertrag an der fehlenden Genehmigung des Käufers. Der Notar nahm diesen wegen der entstandenen Notarkosten in Anspruch
Nach Ansicht des OLG Saarbrücken hat der Käufer mit seinen Wunsch, eine vollmachtlose Vertretung seiner Person im Beurkundungstermin vorzunehmen und dem Hinweis auf die ausreichende Beratung und Information, zum Ausdruck gebracht, dass er mit der vom Notar entworfenen Regelung der Sache nach einverstanden war. Aus diesem Grund durfte der Notar aber auch davon ausgehen, dass der Käufer eine Beurkundung samt Kostenfolge im eigenen Interesse wünschte und sich mit dem Vorbehalt der Nachgenehmigung nur die Möglichkeit zu einem „Rückzieher“ offenhalten wollte.
Fazit
Die Kostenhaftung für nicht zustande gekommene Beurkundungen bleibt ein „heißes Eisen“. Um eine Mithaftung für von anderer Seite beauftragte Vertragsentwürfe zu vermeiden, darf weder durch inhaltliche, noch durch verfahrensrechtliche Äußerungen der Eindruck vermittelt werden, die konkret vorgeschlagene Beurkundung im eigenen Interesse zu wünschen. Insofern mag es in Zweifelsfällen sinnvoll sein, bei Äußerungen gegenüber dem Notar ausdrücklich klarzustellen, dass damit keine Auftragserteilung verbunden ist.
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