Werden mehrere Urkunden in ein und demselben Termin beurkundet, ist es für die Berechnung der Notargebühren in der Regel unerheblich, welche Urkunde zeitlich zuerst unterschrieben wird und eine Nummer im Urkundenverzeichnis des Notars erhält. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich jeweils um gesonderte Beurkundungsverfahren im Sinne von § 85 GNotKG handelt.
Vorhergehende Übertragung kostenrechtlich vorteilhaft
Anders kann es dagegen sein, wenn Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren wie bei Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags (vgl. § 102 GNotKG) das (modifizierte) Reinvermögen eines Urkundsbeteiligten ist. Soll eine Immobilienübertragung zusammen mit einer solchen letztwilligen Verfügung beurkundet werden, so stellt es den kostengünstigsten Weg dar, zunächst die Immobilienübertragungsurkunde zu beurkunden und erst danach die letztwillige Verfügung. Auf diese Weise ist bei der Abrechnung des Testaments oder Erbvertrags zu berücksichtigen, dass der Erwerber mit Unterschrift unter dem Schenkungsvertrag bereits ein Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben hat. Dieser ist nach herrschender Auffassung in der Literatur entgegen § 102 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht nur bis zur Hälfte des Aktivvermögens anrechenbar, sondern führt kostenrechtlich zu einer vollständigen Neutralisierung der Immobilie im Vermögen Erblassers.
OLG Brandenburg gegen Berücksichtigung von Nießbrauch und Rückforderungsrecht
Diese Sichtweise wurde nunmehr jüngst auch durch den Beschluss des OLG Brandenburg vom 24.03.2023, Az. 7 W 80/22 bestätigt. In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Notar versucht, die durch die vorhergehende Übertragung erfolgte Neutralisierung der Immobilie im Vermögen Erblassers aus eigenem Kosteninteresse dadurch zu kompensieren, indem er bei der Abrechnung des im Anschluss beurkundeten Erbvertrags die vom Übergeber vorbehaltenen Nießbrauchs- und Rückforderungsrechte dem Vermögen des Urkundsbeteiligten hinzuaddieren wollte. Das OLG entschied, dass für die Kostenrechnung des zweiten Vertrags kein (Teil-)Wert des Nießbrauchs oder Rückübertragungsanspruchs einbezogen werden darf. Indem die vorbehaltenen Rechte (Nießbrauch und Rückübertragungsanspruch) als nicht vererbbare Rechte mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, könnten sie bei der Berechnung einer letzwilligen Verfügung keine berücksichtigungsfähigen Vermögenspositionen darstellen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt exemplarisch auf, welche Kostenvorteile für den Veräußerer eine zeitlich geplante und aufeinander abgestimmte Nachfolgeplanung mit sich bringen kann. Die Notare stehen dabei in der Pflicht, ihren Mandanten immer den für sie kostengünstigsten Weg aufzuzeigen. In einer Konstellation, wie der vom OLG Brandenburg entschiedenen, kann es sich daher zusätzlich empfehlen, auch den Erwerber der Immobilie darauf hinzuweisen, dass eine Beurkundung einer eigenen letztwilligen Verfügung möglichst vor der Immobilienschenkung erfolgen sollte, da nur auf diese Weise der Immobilienwert bei der Berechnung des Erwerbervermögens unberücksichtigt gelassen werden kann.
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