klühs notar

Notarkosten für einen Erbvertrag bei vorherigen Immobilienschenkung

Werden mehrere Urkunden in ein und demselben Termin beurkundet, ist es für die Berechnung der Notargebühren in der Regel unerheblich, welche Urkunde zeitlich zuerst unterschrieben wird und eine Nummer im Urkundenverzeichnis des Notars erhält. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich jeweils um gesonderte Beurkundungsverfahren im Sinne von § 85 GNotKG handelt.

Vorhergehende Übertragung kostenrechtlich vorteilhaft

Anders kann es dagegen sein, wenn Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren wie bei Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags (vgl. § 102 GNotKG) das (modifizierte) Reinvermögen eines Urkundsbeteiligten ist. Soll eine Immobilienübertragung zusammen mit einer solchen letztwilligen Verfügung beurkundet werden, so stellt es den kostengünstigsten Weg dar, zunächst die Immobilienübertragungsurkunde zu beurkunden und erst danach die letztwillige Verfügung. Auf diese Weise ist bei der Abrechnung des Testaments oder Erbvertrags zu berücksichtigen, dass der Erwerber mit Unterschrift unter dem Schenkungsvertrag bereits ein Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben hat. Dieser ist nach herrschender Auffassung in der Literatur entgegen § 102 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht nur bis zur Hälfte des Aktivvermögens anrechenbar, sondern führt kostenrechtlich zu einer vollständigen Neutralisierung der Immobilie im Vermögen Erblassers.

OLG Brandenburg gegen Berücksichtigung von Nießbrauch und Rückforderungsrecht

Diese Sichtweise wurde nunmehr jüngst auch durch den Beschluss des OLG Brandenburg vom 24.03.2023, Az. 7 W 80/22 bestätigt. In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Notar versucht, die durch die vorhergehende Übertragung erfolgte Neutralisierung der Immobilie im Vermögen Erblassers aus eigenem Kosteninteresse dadurch zu kompensieren, indem er bei der Abrechnung des im Anschluss beurkundeten Erbvertrags die vom Übergeber vorbehaltenen Nießbrauchs- und Rückforderungsrechte dem Vermögen des Urkundsbeteiligten hinzuaddieren wollte. Das OLG entschied, dass für die Kostenrechnung des zweiten Vertrags kein (Teil-)Wert des Nießbrauchs oder Rückübertragungsanspruchs einbezogen werden darf. Indem die vorbehaltenen Rechte (Nießbrauch und Rückübertragungsanspruch) als nicht vererbbare Rechte mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, könnten sie bei der Berechnung einer letzwilligen Verfügung keine berücksichtigungsfähigen Vermögenspositionen darstellen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt exemplarisch auf, welche Kostenvorteile für den Veräußerer eine zeitlich geplante und aufeinander abgestimmte Nachfolgeplanung mit sich bringen kann. Die Notare stehen dabei in der Pflicht, ihren Mandanten immer den für sie kostengünstigsten Weg aufzuzeigen. In einer Konstellation, wie der vom OLG Brandenburg entschiedenen, kann es sich daher zusätzlich empfehlen, auch den Erwerber der Immobilie darauf hinzuweisen, dass eine Beurkundung einer eigenen letztwilligen Verfügung möglichst vor der Immobilienschenkung erfolgen sollte, da nur auf diese Weise der Immobilienwert bei der Berechnung des Erwerbervermögens unberücksichtigt gelassen werden kann.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

5 Nov., 2023

Weitere Themen

Allgemein
Aufgelassene Grundstücke zählen für die Notarkostenberechnung nicht mehr zum Vermögen

Aufgelassene Grundstücke zählen für die Notarkostenberechnung nicht mehr zum Vermögen

Die richtige Reihenfolge der Beurkundungen kann maßgeblich sein für die Notarkosten. Ein aktueller Fall des OLG Frankfurt am Main betraf die Frage, ob bei der Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht Grundstücksvermögen berücksichtigt werden muss, das zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung bereits aufgelassen – also durch einen zuvor beurkundeten Übertragungsvertrag disponiert – war.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Vertretungsausschluss bei Vermögensübertragungen auf Minderjährige: OLG Düsseldorf folgt neuer BGH-Linie

Vertretungsausschluss bei Vermögensübertragungen auf Minderjährige: OLG Düsseldorf folgt neuer BGH-Linie

Wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder bei Rechtsgeschäften vertreten, sieht §§ 1629 Abs.2, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Ausschluss vor, sobald es um ein Geschäft mit Verwandten in gerader Linie geht.Über Jahrzehnte war es herrschende Meinung, dass dieser Ausschluss eines Elternteils, sich auch auf das andere Elternteil erstreckt. Der Bundesgerichtshof hat diese starre Sichtweise 2021 aufgebrochen.

Mehr

AllgemeinImmobilienrechtSteuerrecht
Spekulationsteuer bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung

Spekulationsteuer bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung

Bei einem Verkauf einer fremdgenutzten Immobilie innerhalb von 10 Jahren ist der Hinwies auf die Gefahr einer Gewinnbesteuerung gemäß § 23 EStG obligatorisch. Weniger eindeutig ist eine derartige Steuer allerdings, wenn ein Grundbesitz ohne die Zahlung eines Kaufpreises innerhalb der Familie übertragen wird.  Für diese Fallkonstellation hat nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (v. 11.03.2025, Az. IX R 17/24) an seine Grundsätze zur sog. Trennungstheorie erinnert.

Mehr

Immobilienrecht
Fertigstellungsrate im Bauträgervertrag wird mit Abnahme fällig

Fertigstellungsrate im Bauträgervertrag wird mit Abnahme fällig

Die Schlussrate nach der Makler- und Bauträgerverordnung, häufig auch als „Fertigstellungsrate“ bezeichnet, sorgt in der Praxis des Bauträgervertrags seit jeher für Diskussionen. Denn während der Gesetzgeber von der „vollständigen Fertigstellung“ spricht, bleibt die Frage offen, ob damit tatsächlich eine mängelfreie Herstellung gemeint ist oder ob es auf die Abnahmereife ankommt, d.h. ob unwesentliche Mängel nicht entgegenstehen.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing und Closing – BFH-Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25

Doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing und Closing – BFH-Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25

Share Deal Transaktionen, bei denen Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erworben werden, erfolgen häufig in zeitlicher Hinsicht durch ein „Signing“ und ein zeitlich danach stattfindendes „Closing“. Hier kam es in der Vergangenheit aufgrund der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht selten zu einer doppelten Erhebung von Grunderwerbsteuer. Zu dieser Rechtspraxis hat nun erstmals der BFH Stellung bezogen.

Mehr

Immobilienrecht
Pflicht zur Offenbarung der Kenntnis über die Ausübung eines Vorkaufsrechts

Pflicht zur Offenbarung der Kenntnis über die Ausübung eines Vorkaufsrechts

Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde sorgen bei ihrer Ausübung regelmäßig für großen Frust und Schäden auf der Käuferseite, insbesondere wenn der Kaufpreis finanziert wird. Das OLG Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Verkäufer von Immobilien, der bereits Kenntnis von der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts Dritten hatte, diese Information dem Notar und dem ursprünglichen Käufer offenbaren muss, bevor der Kaufvertrag beurkundet wird.

Mehr

Immobilienrecht
Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Pflicht zur Beschaffung der Lastenfreistellungsunterlagen als Erfolgspflicht des Verkäufers

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH handelt es sich bei der im Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung des Grundstücksverkäufers, für die Sicherheit der Löschung der nicht übernommenen Lasten zu sorgen, um eine Erfolgspflicht. Das bloße Bemühen um die Pflichterfüllung genüge zur Pflichterfüllung nicht. Als eine angemessene Frist zur Pflichterfüllung definiert der BGH einen Zeitraum zwischen vier Wochen und zwei Monaten.

Mehr

Unternehmensrecht
Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Registergerichtliche Kontrolle bei wirtschaftlicher Neugründung

Werden im Zuge der Übertragung sämtlicher Anteile an einer GmbH auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags wie z.B. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand vorgenommen, wie dies etwa bei der Verwendung eines „GmbH-Mantels“ oder einer Vorratsgesellschaft der Fall ist, dann liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sog. wirtschaftliche Neugründung vor. Auf diese sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, d.h. der Geschäftsführer hat den Umstand gegenüber dem Registergericht offenzulegen und die in §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2und 3 GmbHG vorgesehene Versicherung abzugeben.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Eingangsbereich
Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Mehrkosten für Beurkundungen in ungünstiger Reihenfolge

Notare sind über § 17 BeurkG gesetzlich zunächst dazu verpflichtet, die für die Beteiligten sicherste Vertragsgestaltung zu wählen. Stehen bei gleicher Sicherheit mehrere Gestaltungsvarianten offen, müssen sie den Weg beschreiten, der bei ihnen und anderen Stellen die geringsten Kosten auslöst. Wenn Mehrkosten nur deshalb entstehen, weil der Notar mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Beurkundungen in einer für die Beteiligten ungünstigen Reihenfolge vornimmt, ohne dass es sachlich gerechtfertigt wäre, sind die Kosten soweit nicht zu erheben, als sie den Betrag übersteigen, der bei korrekter Verfahrensweise zu bezahlen wäre.

Mehr