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Lückenhaftes „Berliner Testament“ und gesetzliche Auslegungsregeln

Noch immer sind die Mehrzahl der von den Nachlassgerichten eröffneten Testamente vom Erblasser handgeschriebene Verfügungen, die (auch bei werthaltigen Nachlässen) zumeist ohne juristische Beratung abgefasst werden. Ein absoluter Klassiker unter den von Privatleuten verfassten Ehegattentestamenten ist das sog. „Berliner Testament“. Dabei setzten sich die Eheleute, der Erstversterbende den Überlebenden, zunächst wechselseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des letztverserbenden Ehegatten sind dann die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben berufen.

Ersatzerbenregelung und Frage der Wechselbezüglichkeit oftmals nicht explizit angesprochen

Neben den steuerlichen Nachteilen, die ein solches Berliner Testament bereits strukturell mit sich bringen kann, ist in der Praxis leider auch erbrechtlich festzustellen, dass über das vorstehend beschriebene Grundkonstrukt hinaus, wichtige Detailfragen durch die Erblasser nicht geregelt werden. So rechnen die Ehegatten häufig nicht mit der Möglichkeit, dass eines der Kinder vor dem Letztversterbenden stirbt oder das Erbe ausschlägt. Dementsprechend fehlen regelmäßig ausdrückliche Regelungen zur Ersatzerbeinsetzung. Ohne juristische Beratung zumeist unbekannt ist auch die Frage, ob es dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden erlaubt sein soll, die Schlusserbfolge zu widerrufen und damit abweichende Verfügungen zu ermöglichen. Auch hierzu ist daher in vielen Laientestamenten in der Regel keine explizite Vereinbarung enthalten.

Gesetzliche Auslegungsregeln füllen teilweise die Lücke

Der Gesetzgeber hat diese Problematik gewissermaßen vorhergesehen und in das BGB für diese Fälle spezifische Auslegungsregelungen integriert. So regelt § 2069 BGB, dass wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge als Ersatzerben bedacht sind. Eine den postmortalen einseitigen Widerruf ausschließende (vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB) wechselbezügliche Verfügung liegt nach § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel dann vor, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht.

Kumulative Anwendung der Auslegungsregeln ist unzulässig

Mit seiner Entscheidung vom 16.1.2002 (Az. IV ZB 20/01) hat der BGH jedoch entgegen seiner früheren Rechtsprechung eine kumulierte Anwendung der beiden vorgenannten Auslegungsregeln der §§ 2069 und 2270 Abs. 2 BGB abgelehnt. Fällt ein in einem Ehegattentestament als Schlusserbe eingesetzte Kind weg, wird danach die Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeinsetzung der Enkel nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB nur vermutet, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung des Enkelkindes also nicht allein auf der Vermutungsregel des § 2069 BGB beruht.

Auch bei individueller Auslegung ist die Auslegungsregel nicht zu berücksichtigen

Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 8.10.2021 – 20 W 24/21) hatte nun aktuell die Frage zu entscheiden, inwieweit die Auslegungsregel des § 2069 BGB bei der individuellen Auslegung des Testaments in Bezug auf die Ersatzerbenberufung der Enkel berücksichtigt werden darf. Die längerlebende Ehefrau hatte statt der gleichmäßigen Einsetzung der beiden Söhne aus dem Ehegattentestament, in einem Einzeltestament einen der Söhne zum Alleinerben bestimmt und damit den Enkel, der vom vorverstorbenen Sohn abstammte, enterbt. Das OLG berücksichtigt die Auslegungsregel des § 2069 BGB bei seiner Testamentsauslegung nicht, da anderenfalls doch – entgegen der BGH Rechtsprechung – eine kumulative Anwendung der Auslegungsregeln drohe. Daher geht das Gericht nicht von einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung des Enkelkindes und damit von einem wirksamen Widerruf der gemeinsamen Schlusserbeinsetzung durch die Ehefrau aus.

Fazit

Die vorstehend besprochene Fallkonstellation zeigt erneut exemplarisch, dass auch ein simpel anmutendes „Berliner Testament“ nicht selten erhebliche Auslegungsfragen aufwerfen kann. Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, sich im Rahmen der Testamentserrichtung fachkundig beraten zu lassen. Bei notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen werden alle Zweifelsfragen bereits im Vorfeld besprochen und der Notar erörtert mit den Beteiligten die möglichen Alternativen. Anschließend wird der Wille der Erblasser zweifelsfrei und unmissverständlich in der Urkunde wiedergegeben.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

25 Juli, 2022

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