Erst kürzlich hatten wir in diesem Blog angesichts der Novelle der Handelsregister-Verordnung (HRV) zum 23.12.2022 über die Problematik des Datenschutzes im Handelsregister berichtet.Dabei hatten wir festgestellt, dass durch die Gesetzesänderung das Problem des potentiellen Datenmissbrauchs noch nicht vollumfänglich gelöst worden ist. Schließlich verbleibt es auf Grundlage der derzeitigen Gesetzeslage bei dem Zustand, dass etwa Gründungsdokumente und Handelsregisteranmeldungen zu veröffentlichen sind, die persönliche Daten von Gesellschaftern und Vertretungsorganen (Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände) enthalten. Auch durch notarielle Sorgfalt kann somit nicht verhindert werden, dass Geburtsdaten und Wohnorte dieser Personen frei im Register einsehbar sind.
Antrag auf Löschung aufgrund persönlicher Gefährdung
Über die Frage, inwieweit diese Daten nachträglich aus dem Register entfernt werden können, hat nun soweit ersichtlich erstmals ein Obergericht entschieden. Mit der Begründung, die Angaben zu seinem Geburtsdatum und zu seinem Wohnort seien „unter anderem im Melderegister aufgrund von Gefahren für Leib und Leben gesperrt“ begehrte ein Geschäftsführer einer GmbH die Entfernung dieser Daten aus dem Handelsregister. Der Antragsteller machte geltend, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, sodass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, „um die von ihm gehandhabten Sprengstoffe zu erlangen.“
OLG Celle lehnt Löschung ab
Das OLG Celle (Beschluss v. 24.2.2023, Az. 9 W 16/23) hat die Beschwerde gegen die Antragszurückweisung durch das Registergericht verworfen. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO stehe dem Antragsteller wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zu, da dieses gemäß § 10a Abs. 3 HGB in Bezug auf die im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung finde. Auch aus Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO folgerte das OLG keinen Löschungsanspruch zugunsten des Antragstellers, weil hier ebenfalls gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO eine Ausnahme für die Datenverarbeitung im Handelsregister vorliege. Schließlich habe der Antragsteller auch kein eigenes Interesse an der Geheimhaltung seine Daten vorgetragen, dass das öffentliche Interesse an der Führung des Handelsregisters überwiege. in welcher Weise eine Gefährdung des Antragstellers durch die Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister verursacht oder erhöht werden solle, werde nicht konkretisiert. Soweit es die Nennung des Wohnorts betrifft, sei zu berücksichtigen, dass eine genaue Adressangabe nicht erfolge und ein Ansatzpunkt zum Auffinden des Antragstellers auch bereits mit der Nennung der Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft gegeben sei, deren Löschung der Antragsteller indes nicht begehre.
Fazit
Der Antragsteller verfolgt die Rechtssache nun beim BGH (anhängig unter Az. II ZB 7/23) weiter. Bereits am 11.01.2023 hatte es das OLG Brandenburg (Az. 5 Wx 14/22) zum Schutze der Registerwahrheit abgelehnt, das Registergericht zur Schwärzung der Unterschriften unter den zum Register eingereichten Unterlagen anzuweisen. Die Entscheidungen machen deutlich, dass das Problem der Datensicherheit im Handelsregisterverfahren durch die Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie in das Bewusstsein der Betroffenen gerückt wurde. Seit 1. August 2022 können im Online-Portal der Handels- Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sämtliche Inhalte ohne vorherige Registrierung und kostenfrei abgerufen werden. Auch wenn die Registerdaten bereits zuvor öffentlich zugänglich waren, ist erst durch die schrankenlose Möglichkeit des Abrufs von Dokumenten die Missbrauchsproblematik auf die Agenda gehoben worden.
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