Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen Änderungen war es rechtlich anerkannt, dass eine Kommanditgesellschaft auch dann in das Handelsregister eingetragen werden konnte, wenn ihre Komplementärin noch nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern (nur) eine Vor-GmbH war. Es entsprach gängiger Praxis, dass die Kommanditgesellschaft zunächst mit der Vor-GmbH als Komplementärin in das Handelsregister eingetragen wurde, und nach der vollzogenen Eintragung der GmbH im Handelsregister eine entsprechende Richtigstellung erfolgte. (BGH, Beschluß v. 12-11-1984 – II ZB 2/84).
Entscheidung des OLG Brandenburg zum neuen Recht
Am 10. Juli 2024 entschied das OLG Brandenburg im Beschluss 7 W 41/24 über die Eintragung einer Kommanditgesellschaft mit einer Vor-GmbH als Komplementärin. Eine KG beantragte ihre Eintragung ins Handelsregister. Ihre Komplementärin war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Gründung (Vor-GmbH), die selbst noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Das Registergericht lehnte die Eintragung der KG ab, da die Komplementärin noch nicht registriert sei.
Prinzip der doppelten Registerpublizität auch bei der KG
Das OLG wies die Beschwerde der Gesellschaft zurück. Es stellte fest, dass eine KG nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihre Komplementärin eine eintragungspflichtige Gesellschaft ist, die selbst noch nicht eingetragen wurde. Dies ergebe sich aus den seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 161 Abs.2 , 162 Abs.1 , 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b HGB, 707 a Abs. 1 2 BGB). Diese sähen vor, dass eine KG erst eingetragen werden dürfe, wenn ihre Komplementärin bereits registriert sei. Dieses Prinzip der doppelten Registerpublizität solle die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Gesellschaftsstrukturen erhöhen. Ein bloßer Eintragungsantrag der Komplementärin reiche nicht aus. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zur neuen Rechtslage zu gewährleisten.
Materielle Rechtslage nicht berührt
Der Senat weißt zudem richtigerweise darauf hin, dass die materielle Rechtslage durch die strengeren Registervorgaben nicht berührt werde: Wenn die KG zu ihrer Entstehung der Eintragung nicht bedürfe (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB), bestehe sie allein kraft des Gesellschaftsvertrags auch mit einer Vor-GmbH als Komplementärin. Bedürfe sie der Eintragung, bestehe zuvor eine GbR mit der Vor-GmbH als Gesellschafterin.
Fazit
Die Entscheidung verschärft bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung des BGH die Voraussetzungen für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft deutlich und verlangt von Beteiligten und Notaren die notwendige Eintragung der Komplementär-GmbH sorgfältig vorzubereiten und umzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die KG als SPV für den Erwerb von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen bzw. als aufnehmender Rechtsträger bei einer Umwandlung dienen soll. In diesem zeitkritischen Fällen mag es sich empfehlen eine bereits eingetragene Vorratsgesellschaft zu erwerben, um die Eintragung der KG zu beschleunigen.
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