Scheitert ein Grundstückskaufvertrag nach Beurkundung, so ist der Käufer unabhängig vom Grund in jedem Fall daran interessiert, eine Nichtfestsetzung oder die Erstattung der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 16 GrEStG. Insbesondere besteht innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer die Möglichkeit, dieses Ziel durch Rückgängigmachung mittels Vereinbarung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) oder durch Rückerwerb (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) zu erreichen. Jede Nichtfestsetzung oder Erstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 GrEStG setzt allerdings voraus, dass der Erwerbsvorgang, der rückgängig gemacht werden soll, nach den §§ 18, 19 GrEStG fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt worden ist (§ 16 Abs. 5 GrEStG).
Anzeigepflicht des Notars steht neben derjenigen der Beteiligten
Das Gesetz sieht nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrags oder eines sonstigen Grunderwerbsteuer auslösenden Vorgang Anzeigepflichten einerseits für den Notar nach § 18 GrEStG und andererseits für den Steuerschuldner nach § 19 GrEStG vor. Beide Pflichten bestehen dabei grundsätzlich selbständig nebeneinander. Die Anzeigepflichten gemäß §§ 18, 19 GrEStG sind beide jeweils innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, knüpfen jedoch für die verschiedenen Anzeigepflichtigen an verschiedene Ereignisse an und können deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.
Für Fristberechnung unterschiedliche Zeitpunkte maßgeblich
Ein Notar hat über einen Rechtsvorgang, den er beurkundet hat, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung Anzeige zu erstatten, auch wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs von einer Genehmigung abhängig ist. Ein Gesellschafter hat ein Rechtsgeschäft nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Nr. 5 GrEStG innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten hat, anzuzeigen. Voraussetzung dafür ist im Unterschied zum Notar, dass das Rechtsgeschäft wirksam ist. Anderenfalls ist der Erwerbsvorgang noch nicht verwirklicht.
Verfristete Notaranzeige kann zur fristgerechten Beteiligtenanzeige werden
Der BFH hatte nun in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 21.06.2023, Az. II R 2/21) über die Ordnungsgemäßheit einer Anzeige an das Finanzamt im Kontext des § 16 Abs. 5 GrEStG zu entscheiden. Der die Grunderwerbsteuer auslösende Geschäftsanteilskaufvertrag wurde erst 8 Tage nach Beurkundung durch Zugang der Genehmigung beim Notar wirksam. Die erst danach erfolgte Anzeige des Notars ging dem Finanzamt nicht mehr innerhalb des 14-Tageszeitraum nach Beurkundung, jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamkeit des Vertrags zu. Später wurden die Anteile zurückveräußert und eine Erstattung der geleisteten Grunderwerbsteuer verlangt. Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, inwiefern die verspätete Notaranzeige eine fristgerechte Anzeige des Beteiligten darstellte. Der Senat ist insoweit großzügig und setzt lediglich voraus, dass der Erwerbsvorgang innerhalb der für den Notar oder der für den Beteiligten geltenden Anzeigefrist vollständig angezeigt war und zwar unabhängig davon, von wem und für wen die Anzeige erfolgt sei. Dafür spreche der Normzweck, dem Finanzamt die zeitnahe Prüfung des Vorgangs zu ermöglichen, der durch eine vollständige Anzeige innerhalb der Anzeigefristen unabhängig davon gewährleistet werde, wer die Anzeige konkret erstattet. Dementsprechend war die Grunderwerbsteuer zurückzuerstatten.
Fazit
Der Fall zeigt, welche Wichtigkeit der korrekten Grunderwerbsteueranzeige des Notars zukommen kann. Die sehr eng bemessene 14-Tagesfrist nach Beurkundung ist für den Notar dabei nicht die einzige Hürde bei der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß § 18 GrEStG. Vielmehr ist der Vorgang in allen Teilen vollständig anzuzeigen, was unter anderem auch voraussetzt, dass mit der Anzeige sämtliche Steueridentifikationsnummern bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummern der Beteiligten anzugeben sind. Aus diesem Grund sollten die Beteiligten im eigenen Interesse angehalten werden, diese rechtzeitig vor Beurkundung mitzuteilen. Schließlich ist zu beachten, dass bei Übertragung von Geschäftsanteilen grundstückshaltender Gesellschaften die Anzeige nicht gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GrEStG an das Lagefinanzamt, sondern gemäß §§ 18 Abs. 5, 17 Abs. 3 Nr. 1 und 2 bzw. 17 Abs. 1 GrEStG stets an das Finanzamt zu richten ist, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, sofern der Sitz der Geschäftsleitung im Inland ist.
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