Bei der Gründung einer Gesellschaft steht die Namensfindung mit an erster Stelle; schließlich gilt: nomen est omen. Durch das Handelsrechtsreformgesetz wurde 1998 das Firmenrecht grundlegend liberalisiert, sodass sich heutzutage die meisten Firmenwünsche von Gründern umsetzen lassen. Allerdings muss die Firma gemäß § 18 Absatz 1 HGB zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. § 18 Absatz 2 HGB legt darüber hinaus fest, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für Rechtsverkehr wesentlich sind, irrezuführen. Das Registergericht darf dabei eine Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
OLG Düsseldorf hält Begriff „Institut“ nicht für irreführend
Das OLG Düsseldorf hat mit einem kürzlich ergangenen Beschluss (Beschl. v. 15.8.2023 – I–3 Wx 104/23) wieder einen Teilaspekt der Irreführungsgefahr geklärt. Die Beteiligten hatten die gegründete GmbH unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hielt die gewählte Firmenbezeichnung für irreführend (§ 18 Absatz 2 HGB), da die Verwendung des Begriffs „Institut“ den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentlich oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele.
Nach Auffassung des Senats gäbe es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen, die das Wort „Institut“ in ihrer Firma führten (zB Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut). Alleine die Bezeichnung „Institut“ für sich verleite die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.
Weitere Firmenbestandteile zur Klarstellung geeignet
Zwar müsse die Bezeichnung „Institut“ für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die den privaten, gewerblichen Charakter außer Zweifel stellten. Hierfür kämen weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben in Betracht. Hier sei der Namenszusatz „für Einfachheit“ weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weise er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Somit sei die Firma nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.
Fazit
Das Gericht erkennt zu Recht die gewandelte Wahrnehmung des Rechtsverkehrs in Bezug auf den Institutsbegriff. Dasselbe gilt für ähnliche Begriffe als Firmenbestandteile wie „Akademie“, „Seminar“, „Anstalt“, „Kolleg“ oder „Forum“. Bei der Firmenwahl sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die weiteren Firmenbestandteile den gewerblichen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft unterstreichen und keinen zusätzlichen Bezug zu einer wissenschaftlichen Einrichtung aufweisen. In Zweifelsfällen sollte die gewünschte Firmierung vorab mit der örtlichen IHK abgestimmt werden.
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