Werden Immobilien an die nächste Generation übertragen, so ist es häufig der Wunsch der Beteiligten, dass der Nutzen der Immobilie bei den Eltern verbleibt. Durch den Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts (§§ 1030 ff. BGB) zugunsten des übertragenden Elternteils kann dieses Vorhaben unproblematisch vertraglich umgesetzt werden. Ist das Eigentum an der Immobilie dagegen allein in der Hand eines der Eltern und sollen die Nutzungen aber beiden Ehegatten zu Gute kommen, so stellt die Einräumung des Nießbrauchs an den anderen Ehegatten eine Zuwendung durch übertragenden Ehepartner dar (sog. Zuwendungsnießbrauch).
Zuwendungsnießbrauch steuerlich problematisch
Dieser Zuwendungsnießbrauch ist steuerlich nicht unproblematisch. So führt er ertragsteuerlich in der Regel dazu, dass bestehende Abschreibungspotentiale verloren gehen. Schenkungsteuerlich kann sich dagegen die Zuwendung dann negativ auswirken, wenn die zwischen den Ehegatten bestehenden Freibeträge überschritten werden.
Zuwendungsnießbrauch auch bei Ehegatten als Gesamtgläubiger?
Fraglich war in einem jüngst vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 08.06.2021, Az. II R 23/19) ob ein Zuwendungsnießbrauch unter Ehegatten auch dann schenkungsteuerlich relevant ist, wenn die Ehegatten den Nießbrauch als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) ausüben, d.h. jeder von ihnen berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. Das Finanzamt hatte in dieser Konstellation argumentiert, Gesamtgläubiger seien mangels anderweitiger Vereinbarungen im Zweifel hälftig beteiligt (§ 430 BGB), sodass der hälftige Nießbrauch der Ehefrau zugewandt worden sei.
BFH verneint Zuwendung, solange der Ehegatte nicht frei über Erträge verfügen konnte
Der BFH sieht das im konkreten Fall anders. Die vom Zuwendungsnießbrauch begünstigte Ehefrau habe gemäß den tatsächlichen Verhältnissen keinen tatsächlichen Zugriff auf die Mieten der übertragenen Immobilie gehabt. Diese seien auch nach der Übertagung allein dem Ehemann zugeflossen. Das Gericht führte aus, es sei durchaus möglich, dass die Ausgleichspflicht gemäß § 430 BGB abbedungen und zwischen den mehreren Berechtigten vereinbart werde, dass zunächst nur einer oder einzelne der Nießbraucher die Berechtigung aus dem Nießbrauch ausüben. Dafür könne auch nur eine konkludente Vereinbarung genügen, die sich aus den tatsächlich durchgeführten Verhältnissen ergebe.
Fazit
Bei der vertraglichen Ausgestaltung des Nießbrauchs von Ehegatten sind die steuerlichen Vorgaben immer mitzudenken. Soll einem Nichteigentümerehegatten ein Nießbrauchsrecht eingeräumt werden, so ist zunächst an ein Sukzessivrecht zu denken, dass erst zum tragen kommt, wenn der übertragende Ehegatte vorverstorben ist. Soll dagegen (etwa aus Kostengründen) ein Nießbrauch in Gesamtgläubigerstellung für die Ehegatten begründet werden, so sollten etwa abweichende Vereinbarungen zu § 430 BGB ausdrücklich in der Urkunde wiedergegeben werden.
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