Notwendigkeit für Vorsorgevollmacht bleibt bestehen
Der Bundesrat hat am 26.3.2021 einer umfangreichen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz wird am 1.1.2023 in Kraft treten.
Teil der Reform ist die erstmalige Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Danach ist ein Ehegatte in bestimmten Fällen der Entscheidungsunfähigkeit des jeweils anderen u.a. befugt, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes einzuwilligen oder eine solche Einwilligung zu versagen. Dieses Recht entspricht dem natürlichen Rechtsempfinden der meisten Eheleute, wird allerdings erst jetzt rechtlich verbindlich.
Das gesetzliche Notvertretungsrecht ist jedoch auf sechs Monate befristet und zum Teil ganz ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder eine andere Person zum Betreuer bestellt oder dieser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Außerdem kann man als Ehegatte dem Notvertretungsrecht aktiv widersprechen und diesen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer vermerken. Das wird zukünftig dann wichtig werden, wenn man sich von seinem Ehegatten trennt und eine Vereinbarung über die Trennungs-/Scheidungsfolgen trifft.
Inhaltlich ist zu beachten, dass die Notvertretung insbesondere keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst. Um in der Praxis eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden, werden Ehegatten daher auch zukünftig an einer Erteilung einer allumfassenden Vorsorgevollmacht nicht vorbeikommen. Mit der Vorsorgevollmacht können dann neben Ehegatten auch andere Vertrauenspersonen, wie z.B. Kinder zu Bevollmächtigten bestimmt werden, die für einen handeln, wenn man hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.
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