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Begrenzung des Gründungsaufwands bei einer GmbH auf eine Quote des Stammkapitals?

Die Haftungsbegrenzung der GmbH auf das Stammkapital wird bekanntlich erkauft durch sehr strenge Regelungen bei der Aufbringung des Stammkapitals. Unter anderem sieht der Unversehrtheitsgrundsatz vor, dass das Stammkapital nicht durch Vorbelastungen im Gründungsstadium aufgebraucht wird und es der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung noch ungeschmälert zur Verfügung steht. Diesen Vorgaben des GmbHG widerspricht es prinzipiell, wenn die Gesellschaft durch die Übernahme von Kosten der Gründung bereits vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister, das eingezahlte Stammkapitals schmälert.

Gründungsaufwand kann in der Satzung durch GmbH übernommen werden

Das GmbHG geht jedoch – ohne dies ausdrücklich zu regeln – in verschiedenen Vorschriften davon aus, dass der Gründungsaufwand jedenfalls teilweise von der Gesellschaft getragen werden darf. Aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 AktG wird gefolgert, dass diese Übernahme nur dann zulässig ist, wenn dies durch eine ausdrückliche Satzungsregelung gestattet ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in der Satzung der Ausweis eines (ggf. geschätzten) Gesamtbetrags des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands und zudem wohl die namentliche, aber nicht betragsmäßige Nennung der Kostenpositionen erforderlich, aus denen sich der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand zusammensetzt.

Höhe der Kostenübernahme in der Rechtsprechung umstritten

Beanstandet werden dabei in der Praxis der Registergerichte immer wieder Fälle, in denen der satzungsmäßig ausgewiesene Gesamtbetrag des Gründungsaufwands als unangemessen hoch angesehen wird. So lehnte das OLG Celle in einer Entscheidung aus 2014 (Beschl. v. 22.10.2014, Az. 9 W 124/14) die Eintragung einer GmbH ab, welche bei einem Stammkapital von 25.000 € einen Gründungsaufwand von 15.000 € tragen sollte, obwohl im Rahmen der Gründung das Vermögen einer Kommanditgesellschaft in die GmbH eingebracht wurde. Dagegen erlaubte das Kammergericht bei einer UG (haftungsbeschränkt) die vollständige Aufzehrung des Stammkapitals von 1.000 € durch die Kosten der Gründung, da dies für die Gläubiger der Gesellschaft klar aus der Satzung zu erkennen sei (Beschluss vom 31.7.2015, 22 W 67/14). Differenzierter urteilte das OLG Hamburg, dass keine starre prozentuale Grenze festlegte, es aber ab einer Überschreitung der üblicherweise akzeptierten 10 % des Stammkapitals als gerechtfertigt ansah, den tatsächlichen Gründungsaufwand registergerichtlich zu überprüfen (Beschluss vom 18. 3. 2011, Az. 11 W 19/11).

Aktuelle Entscheidungen des KG und des OLG Hamm

In einer aktuellen Entscheidung hat nun erneut das Kammergericht (Beschl. v. 26.10.2021, Az. 22 W 44/21) eine großzügige Linie vertreten und jede schematische Höchstgrenze in Höhe von 10 % des Stammkapitals kategorisch abgelehnt. Auch im Fall des Kammergerichts war im Wege des Formwechsels das nicht unerhebliche Vermögen einer Kommanditgesellschaft in der GmbH aufgegangen, was zu zwingend höheren Notarkosten führte. In derartigen Fällen könne, so die Richter– entgegen dem OLG Celle – eine Bestimmung des noch zulässigen Aufwands nicht anhand des Stammkapitals erfolgen.

Dagegen hat das OLG Hamm (Urt. v. 16.02.2021, Az. 27 W 130/20) einen pauschalen Gründungsaufwand in Höhe von 2.500 € bei einer UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 3.000 € für unzulässig gehalten. Um der Informationsfunktion des § 26 Abs. 2 AktG gerecht zu werden, müsste in derartigen Fällen der konkrete Gründungsaufwand angegeben werden.

Fazit

Das Thema der Zulässigkeit der Übernahme von Gründungskosten in Satzungen neu gegründeter GmbHs wird bis zu einer Entscheidung des BGH weiter aktuell bleiben. Unabhängig von vereinzelten großzügigen Entscheidungen in der jüngeren obergerichtliche Judikatur, darf nicht verkannt werden, dass je höher die Übernahme der Gründungskosten laut Satzung erfolgen soll, umso eher damit zu rechnen ist, dass das Registergericht eine betragsmäßige Aufschlüsselung der Kosten verlangt. Sollten diese tatsächlichen Kosten dann erheblich von der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höchstgrenze abweichen, muss mit einer Beanstandung durch das Gericht gerechnet werden. Im Idealfall sollte bei einem Gründungsaufwand, der über 10 % des Stammkapitals ausmacht, bereits im Vorfeld das Gespräch mit dem Notar gesucht werden.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

22 Feb., 2022

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