klühs notar

Auswirkungen nachträglicher Ergänzungen unterschriftsbeglaubigter Dokumente

Im Rahmen der Abwicklung notarieller Urkunden benötigen Notare eine Vielzahl von Dokumenten, wobei insbesondere für die Herbeiführung einer Änderung im Grundbuch zumindest eine Beglaubigung der Unterschriften unter diesen Dokumenten erforderlich ist (§ 29 GBO). Im Rahmen des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags gilt dies in besonderem Maße für Löschungsbewilligungen von Gläubigern, Genehmigungserklärungen vertretener Beteiligter, Verwalterzustimmungen oder Vorkaufsrechtsverzichte. Im Zusammenhang mit der Bestätigung der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises, obliegt es dem Notar darüber hinaus, diese Dokumente auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Vollzugsfähigkeit zu überprüfen. Dabei kommt es bei einem Verkauf mehrerer Flurstücke durchaus häufig vor, dass diese Prüfung ergibt, dass der Text der besagten Vollzugsdokumente eine Flurstücknummer versehentlich nicht enthält.

Nachträgliche Ergänzung einer Flurstücknummer unbeachtlich?

In solchen Fällen liegt es nahe, die fehlende Grundstücksbezeichnung durch die unterzeichnenden Personen nachholen zu lassen, wobei idealerweise bei der Ergänzung eine erneute Unterschrift zu setzen wäre. Gegenstand von Auseinandersetzungen mit einigen Grundbuchämtern ist sodann die Frage, ob diese nachträgliche Ergänzung eine erneute Unterschriftsbeglaubigung erforderlich macht. Dieser Frage hat sich jüngst auch das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 14.2.2024 – 14 W 109/23 (Wx)) gewidmet. Beantragt war die Löschung einer Grundschuld sowohl auf dem Wohnungsgrundbuch, als auch auf dem Grundbuch des dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz. Der Text der Löschungsbewilligung der eingetragenen Bausparkasse und damit auch die auf demselben Dokument abgegebene Löschungszustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO) umfasste dagegen nur die Blattzahl des Wohnungsgrundbuchs. Die Unterzeichnerin ergänzte daraufhin handschriftlich die betreffende Blattzahl.

Nachträgliche Textänderung ändert nichts an der Formrichtigkeit

Mit der herrschenden Meinung stellt das Gericht zunächst heraus, dass auch eine nach der Unterschriftsbeglaubigung erfolgte Textänderung noch die Form des § 29 GBO erfüllen könne, da der Beglaubigungsvermerk nur die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden betreffe, dagegen nichts über den Erklärungsinhalt aussage. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Beweiskraft einer nachträglich geänderten Urkunde. Denn für eine nachträgliche textliche Änderung gelte nicht die Vermutung des § 440 Absatz 2 ZPO, dass also auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrühre, dessen Unterschrift beglaubigt sei. Es unterliege vielmehr der freien Beweiswürdigung des Grundbuchamtes, ob die Ergänzung von der Person vorgenommen worden sei, die die Unterschrift geleistet hatte, oder jedenfalls von deren Willen gedeckt sei. Für den diesbezüglichen Nachweis könne jedoch nicht standardmäßig eine neue Unterschriftsbeglaubigung gefordert werden, sondern es sei das Freibeweisverfahren anzuwenden. Im zu entscheidenden Fall ergab sich der entsprechende Wille der Unterzeichnerin aus einem Begleitschreiben der Gläubigerin.

Fazit

Nachträgliche Änderungen an unterschriftsbeglaubigten Vollzugsdokumenten sind im Rahmen der Urkundsabwicklung immer ärgerlich, führen sie doch unvermeidlich zu zeitlichen Verzögerungen. Insofern erinnert der Beschluss des OLG Karlsruhe daran, dass zumindest in eindeutigen Fällen, wenigstens keine erneute Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

24 Juli, 2024

Weitere Themen

Immobilienrecht
Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Ausschluss der Vermietung an Asylbewerber in einer Gemeinschaftsordnung

Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Gemeinschaftsordnung kann das Recht auf Vermietung des Sondereigentums beschränkt oder für bestimmte Fälle ganz ausgeschlossen werden. Das Kammergericht hat sich nun der Frage gewidmet, nwieweit derartige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entsprechen müssen.

Mehr

Immobilienrecht
Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Zulässigkeit der Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform in einem Format größer als DIN A3

Seit der Neufassung der AVA zum  06.07.2021 regelt § 3 Abs. 3 S. 1 AVA, dass die Planseiten der einzureichenden Aufteilungspläne maximal das Format DIN A3 aufweisen dürfen. Werden abweichend hiervon größere Planunterlagen eingereicht und wird daraufhin die Abgeschlossenheit bescheinigt, stellt sich die Folgefrage, inwieweit das Grundbuchamt diese nicht gesetzteskonformen Unterlagen zur Grundlage der Eintragung machen darf.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 2

In der Praxis der Testamentsgestaltung wird die Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasser-Ehegatten häufig damit auflösend bedingt, dass die vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil fordern. Das führt zu Nachweisproblemen im Grundbuchverfahren, wenn im Erbfall dann das Grundbuch berichtigt werden soll.

Mehr

Unternehmensrecht
Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Zulässige Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung bei einem Start-up

Die Zulässigkeit von Vesting-Regelungen gerät immer mehr in den Fokus der Rechtspraxis. Hierzu liegt nunmehr eine erste Gerichtsentscheidung des Kammergerichts vor. Danach haben Investoren ein legitimes praktisches Bedürfnis nach einer (zeitlich limitierten) Vesting-Regelung, da sie darauf angewiesen seien, dass sich die Gründer weiterhin mit ihrem Know-How voll einbringen.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 1

Probleme beim Erbnachweis mittels notariellem Testament im Grundbuchverfahren Teil 1

Aus § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO ergibt sich, dass falls das Grundbuchamt die Erbfolge durch vorgelegte notarielle letzwillige Verfügung nicht für nachgewiesen erachtet, es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen kann. Das Kammergericht hat nun für die Fallgruppe der im Testament nicht namentlich benannten Kinder entschieden, dass auch eine eidesstattliche Erklärung der Erben nicht immer ausreichend ist.

Mehr

Immobilienrecht
Schadensersatzpflicht wegen Nichtgenehmigung eines Grundstückskaufvertrags durch die Erben

Schadensersatzpflicht wegen Nichtgenehmigung eines Grundstückskaufvertrags durch die Erben

Wird der Verkäufer in einer Beurkundungsverhandlung über einen Grundstückskaufvertrag vollmachtlos vertreten, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von seiner nachträglichen Genehmigung ab. Im Fall des Ablebens des Verkäufers vor Genehmigungserklärung kommt es auf das Verhalten des oder der Erben an. Verweigern diese die nachträgliche Genehmigung, stellt sich für den Käufer die Frage nach einer Schadenersatzpflicht wegen eines grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Mehr

Notare intern
Gesetzgeber bringt digitale Präsenzbeurkundung auf den Weg

Gesetzgeber bringt digitale Präsenzbeurkundung auf den Weg

Mit dem „Gesetz zur digitalen Präsenzbeurkundung“, welches am 28.06.2024 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde, geht der Gesetzgeber einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung des Notarwesens. Zukünftig wird für Notarinnen und Notare die Möglichkeit bestehen, auch bei Präsenzterminen ein elektronisches Dokument zu erstellen, zu beurkunden und digital zu signieren, was bislang nur bei Online Beurkundung möglich war.

Mehr

Unternehmensrecht
Keine Nachreichung einer Schlussbilanz bei Verschmelzung einer GmbH

Keine Nachreichung einer Schlussbilanz bei Verschmelzung einer GmbH

§ 17 Absatz 2 S. 4 UmwG regelt eine 8-Monats-Frist, wonach das Registergericht eine Verschmelzung nur eintragen darf, wenn die der Anmeldung zum Register des übertragenden Rechtsträgers beizufügende Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt ist. Wird die Schlussbilanz nach dem 8-Monats-Zeitraum nachgereicht, ist das nach Auffassung des OLG Düsseldorf jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn die betreffende Bilanz erst nach Ablauf des Zeitraums erstellt und unterschrieben worden ist.

Mehr

Immobilienrecht
Berechtigtes Interesse für Grundbucheinsicht

Berechtigtes Interesse für Grundbucheinsicht

Ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in das Grundbuch kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben, sodass jeder Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen ist. Nicht ausreichend sind jedenfalls wirtschaftliche Interessen an einem Grundstück, wenn noch kein Kontakt zu dem Eigentümer besteht und die Grundbucheinsicht nur der Ausforschung der Eigentumsverhältnisse dient.

Mehr